Gängige Fehler im Hartz-IV-Bescheid

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Neuerdings fluten wieder Berichte die Medien, in denen über Hartz-IV-Bescheide, Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger und die Fehlerhaftigkeit von Hartz IV-Bescheiden berichtet wird.

Eine gute Gelegenheit die gängigen Fehler eines Hartz-IV-Bescheides aufzuzeigen.

Aufbau eines Hartz IV Bescheides

Zunächst einmal zu dem grundsätzlichen Aufbau eines Hartz-IV-Bescheides.

In dem Bescheid stehen die ausstellende Behörde, der Antragsteller, alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die Dauer der Bewilligung. Hier kann schon der erste Fehler passieren: Ein zu kurzer Bewilligungszeitraum! Ein Bescheid soll für ein Jahr bewilligt werden! Hiervon sind jedoch Ausnahmen möglich. So kann ein vorläufiger Bescheid kürzer als ein Jahr sein. Die Gründe der Vorläufigkeit müssen dann aber in dem Bescheid stehen. Auch ein Änderungsbescheid kann kürzer sein.

Weiterhin ist die Höhe des bewilligten Betrages zu sehen. Sofern sich dieser in einzelnen Monaten unterscheidet, können hier unterschiedliche Zahlen stehen.  

Dies ist für die Meisten wohl das wichtigste: Wieviel bekomme ich pro Monat?

Für mich als Anwalt ist die Berechnungstabelle (dem Bescheid als Anlage beigefügt) auf Seite 2 oder 3 viel wichtiger.

Daraus ergibt sich, ob die Behörde den Betrag, der oben steht, auch richtig errechnet hat. Hier passieren die inhaltlichen Fehler!

Die Berechnung des Bedarfes: Fehler Nummer 1!

Zunächst wird der Bedarf berechnet. Hierbei setzt die Behörde den Regelbedarf an. Dieser ändert sich je nach Familiensituation. Eine alleinlebende Person hat im Jahr 2018 Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 416 Euro, Paare in Höhe von jeweils 374 Euro. Die Regelbedarfe ändern sich auch jeweils zu Jahresbeginn. Sofern ihr Bewilligungszeitraum über die Jahresgrenze hinausgeht, wird im Januar ein Änderungsbescheid erlassen. In diesem wird der neue Regelbedarf angegeben.

Zu dem Bedarf zählt auch der Mehrbedarf. Dies ist eine weitere Fehlerquelle: Er wird oft übersehen oder fälschlicherweise nicht anerkannt. Mehrbedarfe fallen zum Beispiel für Schwangere an oder auch bei gesundheitlich bedingter besonderer Ernährung! Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Nicht jede Ernährung, die man als gesundheitlich sinnvoll ansieht, ist auch erforderlich. Hierzu gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Rechtsprechung. Um hier sicher zu sein, sollten Sie einen Anwalt dazu befragen. Aber auch eine dezentrale Warmwasserversorgung fällt hier rein!

Anschließend werden die Kaltmiete und die Neben- und Heizkosten angerechnet. Sind mehrere Personen in der Bedarfsgemeinschaft, werden diese Posten auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt, um so den jeweiligen einzelnen Bedarf zu ermitteln. Hierbei kann es vorkommen, dass Heizkosten nicht in voller Höhe anerkannt werden.   

Alles gemeinsam stellt den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft dar.

Berechnung des einsetzbaren Einkommens: Fehler Nummer 2!

Von dem Bedarf wird das einsetzbare Einkommen abgezogen. Dies liegt daran, dass jeder der mit Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dies auch tun soll.

Um das einsetzbare Einkommen zu bestimmen, ist eine zum Teil komplizierte Berechnung nötig.

Zunächst werden das Bruttoeinkommen und das Nettoeinkommen aufgeführt. Hiervon wird ein Freibetrag, der sich anhand des Bruttoeinkommens errechnet, vom Nettobetrag abgezogen. Fehler hierbei sind die falsche Berechnung des Freibetrages.

Der Nettobetrag abzüglich des Freibetrages ist ein Teil des einzusetzenden Einkommens. Zu dem Einkommen zählen z. B. Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss und das klassische Arbeitslosengeld.

Anschließend wird der tatsächliche individuelle Bedarf berechnet. Das Einkommen von Kindern wird jedoch davon ausgenommen.

Nun wird das verbleibende Einkommen (z. B. von einem Arbeitseinkommen) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Dies geschieht entsprechend ihrem prozentualen Anteil an dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. 

Angenommen der Anteil eines Kindes am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt bei 25 Prozent, dann wird aus dem Einkommen ein Betrag von 25 Prozent ermittelt und vom Regelbedarf des Kindes abgezogen. 

So wird mit allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verfahren. Der sich so errechnete Betrag stellt den individuellen Bedarf des Einzelnen in der Bedarfsgemeinschaft dar. 

Der Gesamtbetrag aller individuellen Bedarfe stellt den tatsächlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft dar.  

Fehler passieren hier oft bei der falschen prozentualen Verteilung oder der fehlerhaften Berechnung des individuellen Bedarfs.  

Keine Prüfung: Fehler Nummer 3! 

Diesen Fehler machen nicht die Behörden, sondern der Empfänger. Ein Bescheid wird ohne Prüfung akzeptiert. Es steht jedem das Recht zu, einen als falsch erachteten Bescheid, überprüfen zu lassen. Wenn der Bescheid richtig ist, dann muss man damit leben. Sollte sich der Bescheid jedoch tatsächlich als fehlerhaft darstellen, darf man natürlich dagegen vorgehen. Meiner persönlichen Erfahrung nach, ist ca. jeder dritte Hartz-IV-Bescheid fehlerhaft.

Dies stellt nur eine grundlegende Übersicht dar. Ich habe selbst in einer Kanzlei gearbeitet, die sich auf das Recht des ALG II spezialisiert hat und habe für mich diese Punkte als die gängigsten Fehlerquellen erkannt. Es sind jedoch noch viele andere denkbar und nicht alle Fehler führen automatisch zu einem höheren Anspruch. Viele Fehler sind auch nur rein formaler Art, die keine Auswirkungen für den Hartz IV-Empfänger haben.

Was weiter tun?

Ob sich ein Vorgehen lohnt oder nicht, kann ihnen ein Anwalt sagen. Sie können für diese Prüfung bei ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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