Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Hat ein Au-pair Anspruch auf Kindergeld?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Nach § 32 IV 1 Nr. 2a EStG (Einkommensteuergesetz) können Kinder unter 25 Jahren auch dann noch Kindergeld verlangen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Ein Au-pair ist die meiste Zeit jedoch damit beschäftigt, sich um die Kinder der Gastfamilie zu kümmern, sodass für eine Berufsausbildung oft nicht genügend Zeit bleibt.

Au-pair besucht College

Im konkreten Fall ging eine junge Frau nach ihrem Abitur als Au-pair in die USA. Obwohl sie hauptsächlich für die Gastfamilie tätig wurde, schaffte sie es, Kurse über die nordamerikanische Kultur und über Psychologie zu besuchen. Da ihre Englischkenntnisse bereits sehr gut waren, nahm sie jedoch nicht an einem Fremdsprachenunterricht teil. Das Finanzamt lehnte aus diesem Grund eine weitere Zahlung von Kindergeld ab; immerhin sei die Tochter in Amerika nicht ausbildungswillig. Deren Mutter hielt die Collegebesuche aber für eine Berufsausbildung und zog vor Gericht, um das Kindergeld einzufordern.

Kein Fremdsprachenkurs? Keine Berufsausbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Zahlungspflicht des Finanzamtes ab. Kurse über Psychologie und die nordamerikanische Kultur stellen keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 IV 1 Nr. 2a EStG dar. Immerhin sei die Teilnahme am Unterricht nicht mit einer Universität oder einer allgemein bildenden Schule vergleichbar gewesen. Eine Berufsausbildung sei vielmehr dann zu bejahen, wenn die Tochter ihre Englischkenntnisse mit einem Sprachkurs im Gastland gezielt erweitert hätte. Da sie aber andere Kurse vorgezogen habe, sei eine Ausbildung und damit der Kindergeldanspruch zu verneinen.

(BFH; Beschluss v. 15.12.2011, Az.: III B 34/11)

(VOI)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: