Hat mein Chef eigentlich Mitspracherecht bei der Wahl meiner Frisur?

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Frisöre haben wieder geöffnet – ein guter Zeitpunkt, das Thema arbeitsrechtlich zu betrachten:

Hat mein Chef eigentlich Mitspracherecht bei der Wahl meiner Frisur? 

Hier die Antworten vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lars Althoff.

Mitspracherecht des Arbeitgebers

„Stellt die Frisur ein Sicherheitsrisiko dar, hat der Arbeitgeber ein Mitspracherecht zum Beispiel dann, wenn der/die Mitarbeiter/in Gefahr läuft, mit seinen/ihren langen Haaren in eine Maschine zu geraten o.ä..“, so Lars Althoff. „Hat er beispielsweise ein sich aus dem Beruf ergebendes berechtigtes Interesse am Tragen einer bestimmten Frisur, könnte er auch in diesem (eher seltenen) Fall ein Mitspracherecht geltend machen. Insbesondere Hygienevorschriften könnten Ihren Arbeitgeber berechtigen, eine bestimmte Frisur oder aber das Tragen einer Kopfbedeckung zu verlangen.“, ergänzt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Versetzung ja – Kündigung nein

„Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer frei in der Wahl Ihrer Frisur.“, erklärt Althoff. „Dies bezieht sich sowohl auf den Schnitt als auch auf die Farbe. Gefällt ihrem Arbeitgeber ihre Frisur nicht, kann er keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen wie zum Beispiel die, Sie auf Grund ihrer Frisur zu kündigen.“, erläutert der Anwalt. „Eine Versetzung ist allerdings durchaus legitim: arbeiten Sie beispielsweise in der Bank im Kundenkontakt und warten mit frisch gefärbten blauen Haaren auf, ist Ihr Arbeitgeber befugt, sie gemäß des ihm zustehenden Direktions- bzw. Weisungsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Dabei darf der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich handeln, sondern muss die Versetzung oder ähnliche Maßnahmen stets begründen können.“, so Lars Althoff. „Bei dem Beispiel der Bank dürfte wohl die hohe zu erwartende Seriosität im Kundenkontakt Grund genug sein, um einen Mitarbeiter zu versetzen. Bezüglich der Versetzung muss ihr Arbeitgeber des Weiteren Ihre Grund- und Persönlichkeitsrechte beachten.“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Sind Sie in einem konservativen Arbeitsumfeld tätig, wie beispielsweise im Bank- oder Finanzwesen, sollten Sie dies ggf. bei der Frisur- oder Farbwahl schon im Vorfeld berücksichtigen.“, ergänzt Althoff.


Mitbestimmung des Betriebsrates

„Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser bei Vorschriften Ihres Arbeitgebers hinsichtlich Frisur oder dem Tragen von Bärten ein Mitbestimmungsrecht: die Einführung einer sogenannten Kleider- oder Trageordnung ist über § 87 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtig. Eine ohne die Zustimmung des Betriebsrats erlassene Kleider- oder Trageordnung ist rechtsunwirksam.“, erklärt der Experte für Betriebsräte-Beratung.

Lars Althoff
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): @jennifergeissler

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