Hauptzollamt Frankfurt / Main: Ermittlungsverfahren wg. Drogen aus dem Internet? Chancen auf Einstellung nutzen!

  • 5 Minuten Lesezeit

Sie haben Post erhalten vom Hauptzollamt Frankfurt / Main?

In dem Brief steht, dass ein Ermittlungsverfahren etwa nach §§ 29 f BtMG gegen Sie läuft, weil ein Brief oder Päckchen mit Drogen beschlagtnahmt wurde?

Sie fragen sich, ob es Sinn macht, einen Anwalt einzuschalten? Kurz und knapp: Ja.

Im Jahr 2022 wurden allein vom Hauptzollamt Frankfurt / Main über 5000 solche Ermittlungsverfahren geführt. In über 95 % dieser Verfahren wurden im internationalen Postzentrum am Flughafen Briefe und Pakete mit verbotenen Inhalt sichergestellt.

Hierbei wurden allein dort im Jahr 2022 aus dem Verkehr gezogen:

  • 9597 Kilo Khat
  • 938 Kilo Kokain
  • 375 Kilo synthetische Drogen wie Crystal Meth, Amphetamin und MDMA
  • 28 Kilo Heroin
  • 496 Kilo Cannabis und Haschisch
  • 798 Kilo psychoaktiver Substanzen nach dem NPSG (synthetische Cannabinoide, synthetische Cathinone und und und - das Spektrum ist weit)

Der Schwerpunkt liegt also im Bereich der §§ 29 f. BtMG bzw des § 4 NPSG.

Ohne jetzt lange Ausführungen zu machen: Gerade im Bereich des BtMG kann es bei sog. "nicht geringen Mengen" sehr schnell in Richtung Freiheitsstrafe gehen. 

Für die Einfuhr von nicht geringen Mengen BtM sind nach § 30 BtMG 2 Jahre Mindestfreiheitsstrafe vorgesehen. Und dann braucht es vor Gericht schon eine Punktlandung auf 2 Jahre, da nur eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 

Die nicht geringe Menge ist schnell erreicht:

Wenn einer der beschlagnahmten Postsendungen an Sie adressiert war und Sie jetzt die unangenehme Post vom Hauptzollamt in den Händen halten:

Ruhe bewahren und don´t panic!

Sie bewahren jetzt Ruhe und lassen einen Anwalt das regeln. KEINE direkte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden!

Vorsicht Falle:

Insbesondere machen Sie nicht den groben Fehler, sich unbedacht mit der Einziehung der sichergestellten Substanzen einverstanden zu erklären:

Wenn Sie hier "ja" ankreuzen, dann geben Sie die Tat indirekt gegenüber den Ermittlungsbehörden zu. Logisch betrachtet kann sich nur jemand mit einer Einziehung einverstanden erklären, der vorher auch was bestellt hat. 

Ein falsches Kreuz kann also schnell 2 Jahre Freiheitsstrafe bedeuten! Und einen Haufen Stress mit der Führerscheinstelle. Also: Keinen Aktionismus bitte.

Hausdurchsuchung?

Häufig wird auch gefragt, wie wahrscheinlich eine Hausdurchsuchung ist. Die Antwort ist einfach:

Wenn Sie schon ein Schreiben vom Hauptzollamt erhalten haben und Ihnen das Ermittlungsverfahren bekannt ist, wird in der Regel keine Durchsuchung mehr erfolgen. 

Gute Möglichkeiten Verteidigungsansätze mit hoher Chance auf Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO:

Diese Ermittlungsverfahren bieten  häufig gute bis sehr gute Verteidigungsansätze, da in der Regel keine Finanztransaktionsermittlungen geführt wurden. Sprich: Es wurde nicht in Ihre Konten und die Abrechnungen der Kreditkarten geschaut.

Wenn die Zahlung nicht nachgewiesen werden kann, erschöpft sich die gegen Sie vorliegende Beweislage in Ihrem Namen auf dem sichergestellten Paket.

Das beweist aber nicht sicher, dass Sie die Drogen (oder was auch immer) selbst bestellt haben. Das kann dem Grunde nach auch ein Dritter gemacht haben. Jemand, der Ihnen Briefkasten als sogenannten "Drop" benutzt oder die Ex, die übel auf Sie zu sprechen ist oder wer auch immer.

Argumentiert man nach Akteneinsicht in diese Richtung, dann besteht in der Regel eine hohe Chance, das Verfahren nach § 170 Abs. II StPO aus Mangel an Beweisen eingestellt zu bekommen. 

Dann stehen Sie rechtlich so, als hätte es das Verfahren nicht gegeben, die Weste bleibt sauber. Gerade im Bereich der nicht geringen Menge entscheidet das also zwischen keiner Strafe und 2 Jahren Mindeststrafe:

Die Argumentation mit Beweisfragen führt sehr oft zum gewünschten Ziel der Einstellung nach § 170 Abs. II StPO. 

Garantien gibt es aber in dem Bereich nicht. Aber eine hohe Chance. Und die gilt es auch dann zu nutzen, wenn nur eine Menge BtM sichergestellt wurde, die unterhalb der nicht geringen Menge liegt.

Eintrag im Führungszeugnis?

Nach § 29 BtMG kann es auch schnell zu Strafen kommen, die ins Führungszeugnis eingetragen werden (ab 91 Tagessätze). Auch hier sollte man die Chance auf § 170 Abs. II StPO mittels Beweisfragen zu nutzen versuchen. 

Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde?

Es ist so: Wer mit Drogen zu tun hat, auf den wirft die Fahrerlaubnisbehörde mal gerne ein Auge. Immer wenn harte Drogen im Spiel sind, macht sie das regelmäßig.

Die Strafverfolgungsbehörden informieren die Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen.

Wer harte Drogen konsumiert, der ist nach Anlage 4 Nr. 9.1. FeV ungeeignet zum Führen von KFZ. 

Wer zB harte Drogen bestellt hat, bei dem wird vermutetet, dass er solche auch konsumiert. Die Logik der Behörden ist manchmal zwingend (sehr oft ist sie aber auch genau das Gegenteil).

Es wird dann ein ärztliches Gutachten (Konsummusteranalyse mit Fragestellungen wie: "nimmt Herr / Frau XY Betäubungsmittel ein, die die Fahreingnung in Frage stellen können") angeordnet.

Kann das Verfahren nach § 170 Abs. II StPO eingestellt werden, passiert das nicht. Waren ja nicht Ihre Drogen und Sie haben die nicht bestellt. Logisch zwingend mal wieder das Ganze.

Wird das Verfahren nicht über § 170 Abs. II StPO beendet, sondern über andere Einstellungsvorschriften wie § 31 a BtMG, § 153 a StPO oder über Strafbefehl / Urteil, dann wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zum "Vorstellungsgespräch" bei TüV / AVUS / PIMA / AVUS kommen.

Ich finde aber ziemlich oft (fast immer) die richtige Taktik für die Mandanten, dass diese ärztlichen Gutachten bestanden werden und der Führerschein nicht in Gefahr gerät.

Sie merken schon: Dreh- und Angelpunkt ist hier die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. II StPO. Das erleichtert vieles.

Was kostet die anwaltliche Vertretung bei Ihnen?

Wenn die Regelgebühren des RVG in Rechnung gestellt werden und der Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens bewirkt, dann fallen Gebühren iHv. 654, 50 Euro an. 

Davon können Rechtsanwälte durch Gebührenvereinbarung abweichen und tun das auch gerne. Und zwar nach oben und nicht selten in unangenehme Höhen.

Es kommt natürlich darauf an, was Ihnen vorgeworfen wird. 10 Gramm Gras oder 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 95 % sind eben ein Unterschied. 

Ich persönlich berechne in der Regel Gebühren in Höhe der Regelgebühren.

Regelmäßig Regelgebühren sozusagen:

Haben Sie solche Verfahren schon öfter geführt?

Ja. Habe ich. Oft kommt man zum Ziel. Nur wie ich bereits sagte: Garantien auf § 170 Abs. II StPO kann nicht mal der Allmächtige abgeben. Aber es klappt sehr oft.

Ich möchte mich von Ihnen verteidigen lassen - was brauchen Sie von mir?

Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht hier oder über kontakt@strafverteidiger-schueller.de. Laden Sie mir da auch bitte gleich das Schreiben vom Hauptzollamt mit hoch. Ich melde mich dann bei Ihnen. 

Eine Kontaktaufnahme per WhatsApp ist auch möglich: 0157 82 77 39 34. 

Ich kümmere mich gerne um Ihr Verfahren. Fragen beantworte ich gerne.

Foto(s): RA Björn Schüller

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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