Hausbauvertrag mit Festpreis: OLG erklärt Preisanpassungsklausel für unwirksam

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Baustelle mit Einfamilienhaus, das sich im Bau befindet.
  • Bauherren aufgepasst: Das OLG Zweibrücken hat eine bauvertragliche Klausel für ungültig erklärt, die es einem Bauunternehmen erlaubt hätte, die Vergütung trotz Festpreisvereinbarung unbegrenzt anzupassen.

  • In dem Fall hatte ein Ehepaar, das einen Vertrag über den Bau eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis abgeschlossen hatte, das Bauunternehmen auf Schadensersatz verklagt.

  • Die Entscheidung des OLG stärkt die Rechte von Bauherren.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken und ihre Auswirkungen auf Bauverträge

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Beschluss eine bauvertragliche Klausel für unwirksam erklärt, die es einem Bauunternehmen ermöglicht hätte, trotz einer Festpreisvereinbarung die Vergütung unbegrenzt einseitig anzupassen. Streitgegenständlich war eine Zivilklage einem Ehepaar, das mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis abgeschlossen hatte.

Im Dezember 2020 schlossen die Bauherren und das Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis von 300.000 Euro. Der Formularvertrag des Unternehmens enthielt jedoch eine Klausel, die besagte, dass die Preisbindung nach einem Jahr entfallen würde, falls nicht innerhalb von drei Monaten mit den Bauarbeiten begonnen wird. 

Die unerwartete Preiserhöhung: Auslöser für rechtliche Auseinandersetzung

Im Juni 2021 teilte das Unternehmen dem Ehepaar mit, dass aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen eine Preiserhöhung von etwa 50.000 Euro notwendig sei - zu einem Zeitpunkt, an dem noch keine Bauarbeiten begonnen worden waren.

Die Bauherren akzeptierten diese Preiserhöhung nicht und drängten das Unternehmen, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Baufirma weigerte sich jedoch, woraufhin das Ehepaar den Vertrag kündigte und das Haus zu einem höheren Preis anderweitig errichten ließ. Infolgedessen verklagten die Bauherren das Unternehmen auf Ersatz der Mehrkosten.

Das Landgericht Kaiserslautern gab der Klage statt, und nachdem das OLG Zweibrücken in der Berufungsinstanz mitteilte, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, zog das Unternehmen sein Rechtsmittel zurück. Das OLG Zweibrücken begründete in seinem Beschluss, dass das Bauunternehmen durch die unwirksame Klausel schadensersatzpflichtig geworden sei, da es den Bau des Hauses zum vereinbarten Festpreis geschuldet habe.

OLG: Preisanpassungsklausel ohne Begrenzung ist unwirksam

Die zentrale Begründung des Gerichts lag in der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel. Diese benachteilige die Kunden des Unternehmens erheblich, da es die vereinbarte Vergütung ohne Begrenzung einseitig hätte anheben können. Bei Vertragsschluss hätten die Kunden nicht abschätzen können, mit welchen Preissteigerungen sie konfrontiert werden würden, insbesondere bei Bestellern eines Neubaus von entscheidender Bedeutung. Das Gericht unterstrich, dass das Unternehmen die Vertragserfüllung zum ursprünglich vereinbarten Preis nicht deshalb verweigern durfte, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert hatte. Vielmehr hätte das Unternehmen bereits bei Vertragsschluss Maßnahmen ergreifen können, um sich gegen dieses Risiko abzusichern und gleichzeitig den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung zu tragen.

Hausbauvertrag auf unwirksame Klauseln prüfen lassen!

Diese Entscheidung des OLG Zweibrücken stärkt die Position von Bauherren. Unternehmen sollten ihre Vertragsklauseln sorgfältig überprüfen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden, die sich aus unangemessenen Klauseln ergeben können. Der Beschluss schafft Klarheit und unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und Fairness in Bauverträgen. Wenn Sie selbst Bauherr sind und auch mit einer Preiserhöhung konfrontiert sind, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Gerne prüfe ich Ihren Hausbauvertrag auf unwirksame Klauseln.

Foto(s): Titelbild von WERNER Rechtsanwälte, Konstanz


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