Urteil des AG Frankfurt/Main: Vermieter darf teure Spezialfirma für Tatortreinigung beauftragen
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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2023 – 33 C 1898/23
In einem bemerkenswerten Urteil entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main am 10. August 2023, dass ein Vermieter berechtigt ist, eine teure Spezialfirma zur Reinigung von Blutspuren im Treppenhaus und Eingangsbereich zu beauftragen, wenn diese durch den Mieter verursacht wurden.
Hintergrund des Falls
Der Fall begann am 23. Oktober 2022, als der Beklagte, der im 1. Obergeschoss eines Wohnhauses lebte, stark blutend aus seiner Wohnung ins Treppenhaus und schließlich nach draußen trat. Er hinterließ auf seinem Weg massive Blutspuren im Treppenhaus und vor der Hauseingangstür. Die Vermieterin, die Klägerin in diesem Fall, wurde von einer Hausmitbewohnerin über die Blutspuren informiert und beauftragte unverzüglich eine spezialisierte Tatortreinigungsfirma mit der Reinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche. Die Kosten für die Reinigung beliefen sich auf 1.929,11 Euro.
Streitpunkt und Entscheidung
Der Beklagte, der durch seinen gesetzlichen Betreuer vertreten wurde, verweigerte die Zahlung der Reinigungskosten mit der Begründung, die in Rechnung gestellten Beträge seien nicht ortsüblich und unangemessen hoch. Er argumentierte, dass die Klägerin ihn selbst mit der Reinigung hätte beauftragen sollen, um die Kosten zu senken, und dass sie verschiedene Kostenvoranschläge hätte einholen müssen, bevor sie eine Firma beauftragt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies diese Argumente zurück und entschied zugunsten der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte durch das Verlassen der Wohnung mit offenen Wunden und das Hinterlassen von Blutspuren gegen den Mietvertrag verstoßen habe. Die Vermieterin war daher berechtigt, sofortige Maßnahmen zur Beseitigung der Blutspuren zu ergreifen, um sowohl die Gefahr von Stürzen als auch die Infektionsgefahr zu minimieren.
Rechtliche Begründung
Das Gericht führte aus, dass die Vermieterin nicht verpflichtet sei, den Mieter selbst mit der Reinigung zu beauftragen, da dieser offensichtlich nicht über die notwendige Qualifikation zur fachgerechten Entfernung möglicherweise infektiöser Blutspuren verfüge. Zudem sei es nicht erforderlich, vor der Beauftragung einer spezialisierten Firma mehrere Vergleichsangebote einzuholen, da in diesem Fall ein sofortiges Handeln erforderlich war, um die Gefahrenquelle zu beseitigen.
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass der Mieter auch die vollen Kosten einer möglicherweise unwirtschaftlich arbeitenden Fachfirma zu tragen habe, sofern dem Vermieter kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen werden kann. In diesem Fall hatte der Beklagte keine ausreichenden Beweise vorgelegt, die ein solches Verschulden der Vermieterin belegen könnten.
Fazit
Dieses Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern in Situationen, in denen es um die Beseitigung von Gefahrenquellen wie Blutspuren geht. Vermieter sind berechtigt, spezialisierte und teure Reinigungsfirmen zu beauftragen, ohne vorherige Angebote einholen zu müssen, wenn eine sofortige Beseitigung notwendig ist. Mieter hingegen sind verpflichtet, die vollen Kosten solcher Maßnahmen zu tragen, wenn sie die Ursache für die Verschmutzung darstellen und kein Verschulden des Vermieters nachgewiesen werden kann.
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