Haushaltsführungsschaden: keine überhöhte Anforderung an die Substantiierung

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Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2014 (Az.: 19 U 39/14) bestätigt, dass es für die Bewilligung eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich erforderlich ist, den Umfang der vor dem Schadensereignis verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert, d. h. fundiert und begründet darzulegen. Aus diesem Grund fordern die Versicherer immer dezidiertere Angaben und hoffen so, dass der Geschädigte irgendwann keine Kraft mehr hat, den Fragen standzuhalten und letztendlich kapituliert. Damit erreichen die Versicherer eine deutliche Verringerung der zu entschädigende Summe und sparen so jährlich Millionen von Euro ein.

An die Darlegung des Haushaltsführungsschadens dürfen allerdings auch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es ist ausreichend, wenn der Geschädigte zur Zusammensetzung der Familie sowie zur Größe und Ausstattung der Wohnung hinreichend vorträgt.

Die Zusammensetzung der Familie ist deshalb wichtig, um zu belegen wie umfangreich sich die Haushaltstätigkeit gestaltet. Leben bspw. kleine Kinder im Haushalt, ist mit mehr Schmutzwäsche zu rechnen als ohne Kinder. Leben jugendliche Kinder im Haus, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese sich in den Haushalt mit einbringen – so die Theorie.

Durchaus interessant und entscheidend für den Umfang der Haushaltstätigkeit ist auch die Bodenbeschaffenheit der Wohnung und des Hauses. Sind Fliesen verlegt, so müssen diese gekehrt bzw. gesaugt und gewischt werden. Beim Teppichboden dagegen erübrigt sich das Wischen. Ähnliches gilt für die Frage, ob es eine Spülmaschine und einen Wäschetrockner gibt. Gibt es einen Garten? Wenn ja, mit Blumenbeeten und Hecken, die regelmäßig gepflegt werden müssen? Fragen über Fragen! Der Umfang des Haushaltes kann mit Grundrissplänen und Fotos dokumentiert und veranschaulicht werden.

Im Wesentlichen führte das Oberlandesgericht zur Darstellung des Haushaltsführungsschadens folgendes aus:

„Der Beklagten ist im Ansatz darin beizupflichten, dass es für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich erforderlich ist, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht. […] Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Lebenssituation vor dem Unfall zur Darlegung der konkreten Behinderung in der Haushaltsführung ausreichend, zumal hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte seine wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen.“

Grundsätzlich gilt: Je gründlicher der Haushaltsführungsschaden schon zu Beginn der Schadensbearbeitung vom Geschädigten dokumentiert und vom Anwalt vorgetragen wird, umso erfolgreicher wird die Schadensregulierung sein.

Melanie Kamper, Rechtsanwältin

Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur


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