Hausratversicherung: Beweislast bei Rückforderung einer “Vorauszahlung"

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Das Oberlandesgericht Dresden hat mit seinem Urteil vom 14.01.2020 zum Geschäftszeichen 4 U 1245/19 entschieden, dass der Versicherer, auch wenn er auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl oder Raub lediglich eine “Vorauszahlung" auf die Schadensumme leistet, er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast dafür trägt, dass er ohne rechtlichen Grund geleistet und nur ein vorgetäuschte Versicherungsfall vorgelegen hat.

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Versicherer die Rückzahlung gezahlter Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung, die der Versicherer als "Vorauszahlung" gekennzeichnet hatte,  zurückverlangen dürfe oder nicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage abgewiesen, da der Versicherer den Beweis dafür, dass er ohne rechtlichen Grund geleistet und nur ein vorgetäuschter Versicherungsfall vorgelegen habe, nicht führen konnte.

Das Gericht hat dies damit begründet, dass der Versicherer hätte darlegen und beweisen müssen, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Versicherung die Zahlung als “Vorauszahlung" bezeichnet hat. Selbst wenn unter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so wäre dieser dahingehend zu verstehen, dass der Versicherer die Leistung nicht als Anerkenntnis ansehen und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen wollte, sich also die Möglichkeit offen halten wollte, das Gleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Ein so verstandene Vorbehalt hinderten nicht die Erfüllungswirkung der Leistung nach § 362 BGB und verändert nicht die Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess, in dem der Versicherer mithin nachweisen muss, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat.

Etwas anderes hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen gegeben hätte, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte. Dies war vorliegend nicht der Fall.


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