Haustiere im Testament richtig berücksichtigen!

  • 3 Minuten Lesezeit

In der Beratungspraxis wird immer wieder der Wunsch geäußert, dass eigene Haustier als Erbe oder Vermächtnisnehmer testamentarisch zu bedenken. Es stellt sich daher die Frage, ob dies nach dem deutschen Erbrecht überhaupt möglich ist?

Die Frage kann relativ schnell beantwortet werden. Nein, Haustiere können nicht zum Erben eingesetzt werden. Erbe ist grundsätzlich diejenige Person, auf die mit dem Tode einer anderen Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Erbe zu werden, setzt Erbfähigkeit nach § 1923 BGB voraus. Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, den Nachlass eines Erblassers als erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger (natürliche oder juristische Person) zu erlangen. Sie ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Rechtssubjekt, als Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind natürliche Personen, also Menschen, und juristische Personen. Tiere sind nach dem deutschen Recht nicht rechtsfähig, wodurch ihnen im Umkehrschluss auch die Erbfähigkeit fehlt. Sie können keine Erben oder Vermächtnisnehmer sein.

Tiere sind nach dem deutschen Zivilrecht keine Sachen, § 90a S. 1 BGB. Auf Tiere sind aber die Sachvorschriften nach § 90a S. 3 BGB entsprechend anwendbar, wodurch Tiere Rechtsobjekte und keine Rechtssubjekte, also Träger von eigenen Rechten, sind. Daher kann an ihnen beispielweise Eigentum im Sinne von § 903 BGB erworben werden. Mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin geht das Haustier im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den bzw. die Erben über. Diese erwerben kraft Gesetz das Eigentum mit dem Eintritt des Todes.

Bei einer Erbengemeinschaft unterliegt das Haustier bis zur Erbauseinandersetzung der gemeinsamen Verwaltung der Miterben. Das Haustier kann hier zum Spielball einer zerstrittenen Erbengemeinschaft werden. Um zu vermeiden, dass das Haustier im Rahmen einer Auseinandersetzung veräußert werden muss, da keine Einigkeit über dessen Verbleib erzielt werden kann, kann vorab zum Wohle des Haustieres eine Teilerbauseinandersetzung erfolgen. Im Rahmen dessen beispielweise einer der Erben das Haustier bei sich aufnimmt. Der Erblasser bzw. die Erblasserin können sich i.d.R. aber nicht darauf verlassen, dass die Miterben einer zerstrittenen Erbengemeinschaft aufeinander zugehen und eine schnelle Einigung finden. Zudem hängt die langfristige Versorgung des eigenen Haustieres von der jeweiligen Bereitschaft des Erben ab, ob er diese überhaupt übernehmen kann und möchte. Um zu verhindern, dass das Haustier nicht versorgt wird oder in falsche Hände gerät, kann der Erblasser bzw. die Erblasserin die Versorgung des Haustieres testamentarisch absichern.

Zwar ist eine Erbeinsetzung des Haustieres bzw. eine Einsetzung als Vermächtnisnehmer rechtlich unmöglich, aber eine Person des Vertrauens oder eine wohltätige Organisation können als Erbe oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt und mit einer Auflage beschwert werden. Mit einer Auflage kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet werden, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden, § 1940 BGB. Bei der Auflage besteht die Gefahr, dass der Beschwerte seine Verpflichtung nicht erfüllt. Zwar wird er durch die erbrechtliche Auflage verpflichtet. Die Erfüllung der Auflage wird aber nicht kontrolliert. Um dies letztendlich zu erreichen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erforderlich. Der Testamentsvollstrecker dient dann als Kontrollinstanz.

Insoweit kann ein Erblasser in seinem Testament beispielweise einen örtlichen Verein für Tierschutz als Erben bestimmen und ihn mit der Auflage beschweren, das Tier lebenslang zu versorgen. Eine dritte Person im Amt als Testamentsvollstrecker kontrolliert den Erben, ob er seine Verpflichtung erfüllt. Würde hingegen das Haustier selbst als Erbe eingesetzt werden, kann dies zur Unwirksamkeit des Testaments führen. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die häufig nicht gewünscht ist. Daher bedarf die Gestaltung und Errichtung eines Testament, in dem das eigene Haustier berücksichtigt werden soll, einer sorgfältigen Planung und einer rechtlich korrekten Umsetzung.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei Ihrer testamentarischen Umsetzung benötigen, zögern Sie nicht, mich anzusprechen.

Foto(s): https://www.istockphoto.com/de/foto/gruppe-von-verschiedenen-arten-von-haustieren-wie-katze-hund-kaninchen-maus-gm1283692900-381016943#

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dennis Christian Fast

Beiträge zum Thema