Health-Claims-VO: Bewerbung von Bieren mit dem Attribut „bekömmlich“ erfolgt rechtswidrig (LG Ravensburg)

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Die verfügungsbeklagte Brauerei wendete sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg gegen eine sie ergangene einstweilige Verfügung, mit welcher ihr die werbende Verwendung der Beschreibung „bekömmlich“ in Zusammenhang mit drei vertriebenen Biersorten mit jeweils mehr als 1,2 Volumenprozent untersagt worden war.

Der Unterlassungsanspruch wird hier auf die §§ 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) [Health-Claims-Verordnung] gestützt. Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Nach Ansicht der Brauerei handelt es sich bei der Beschreibung „bekömmlich“ nicht um eine solche gesundheitsbezogene Angabe, vielmehr beziehe sich der Begriff alleine auf den Geschmack und die Genusswürdigkeit der Biere.

Dem folgte das Gericht unter Hinweis auf die in Art 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung enthaltene Definition für „gesundheitsbezogene Angaben“ jedoch nicht.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 lautet:

gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;“

Nach dieser sehr weiten Definition handelte es sich nach Ansicht des Gerichts fraglos um eine solche Angabe und damit um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift, da hiernach auch die Angabe ausreiche, das Lebensmittel habe keine oder nur eine geringe negative Wirkung auf die Gesundheit.

Die Health-Claims-Verordnung ist als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ konzipiert und als solches außerordentlich strikt, wie nicht nur diese Entscheidung zeigt. Das bedeutet, dass grundsätzlich Kennzeichnungen für Lebensmittel verboten sind, sofern sie nicht durch die Verordnung explizit erlaubt werden.

Diese strenge Regelung führt aus unserer praktischen Erfahrung dazu, dass viele -auch sehr große- Marktteilnehmer ihre Produkte falsch, d.h. wettbewerbsrechtlich unlauter, bewerben. Verfahren beziehen sich hier häufig auf entsprechende Bewerbungen oder Darstellungen auf Internetpräsenzen, die Regelungen gelten aber selbstverständlich ebenso für die Kennzeichnung der Produkte selbst.

Neben der Gefahr durch Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden scheinen auch die Behörden die Einhaltung der Bestimmungen zunehmend durchzusetzen. Uns liegen Ordnungsverfügungen in diesem Bereich vor, mit welchen den Unternehmern der Weitervertrieb ihrer Produkte unter Zwangsgeldandrohung untersagt worden ist. Auch wenn einige dieser Verfügungen nach unserer Einschätzung angreifbar sind, unterstreicht auch dies die Notwendigkeit einer entsprechenden rechtlichen Absicherung.

Da die genaue und korrekte Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dem Nichtfachmann erfahrungsgemäß große Probleme bereitet, kann hier nur angeraten werden, die eigenen Internetpräsenzen und ggf. auch die Produktkennzeichnungen von einem auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für Fragen zur lauteren Bewerbung oder Beschreibung von Lebensmitteln können sie sich gerne für Sie unverbindlich an uns unter www.muensteraner-rechtsanwaelte.de oder unter der Telefonnummer 0251/20 86 80-30 wenden.


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