Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit einem Smartphone – verboten aber möglich

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Wer ein Personalgespräch heimlich aufnimmt, kann fristlos entlassen werden. 

So lautet eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG), Urteil vom 23.8.2017, 6 Sa 137/17. Ein Arbeitnehmer, seit über 25 Jahren in dem Betrieb, hatte ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgenommen. Er soll einen Kollegen beleidigt und eine Kollegin bedroht haben.

Der Arbeitgeber erfuhr später von der heimlichen Aufnahme und kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis fristlos. Vor Gericht gab der Arbeitnehmer an, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten war. Außerdem lag sein Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Grundgesetz. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts. Jeder dürfe selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen und einander abzuwägen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.

Mein Tipp an Arbeitgeber: Weisen Sie den Arbeitgeber zu Beginn eines – womöglich kritischen – Personalgesprächs auf das Verbot einer Tonaufnahme hin. Besser noch: Lassen Sie sich dieses Verbot gegenzeichnen und vereinbaren Sie mit dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung.

Mein Tipp an Arbeitnehmer: Nehmen Sie niemals ein Gespräch auf. Machen Sie sich während des Gesprächs schriftlich Notizen über die wesentlichen Inhalte – was Ihnen nicht untersagt werden kann – und lassen Sie sich die Notizen von Gesprächspartner gegenzeichnen.

Mein Tipp Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Handelt es sich um ein kritisches Gespräch, auf dessen Inhalt es besonders ankommt, vereinbaren Sie beide, dass das Gespräch aufgezeichnet werden darf, und bestimmen Sie in der Vereinbarung, wo, wie lange und mit welchen Zugriffsrechten die Tonaufnahme nach Aufzeichnung gespeichert werden soll. Die Einwilligung in eine Tonaufnahme ist ein Rechtfertigungsgrund für die Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).


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