Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.

Heizkostenabrechnung trotz Betriebskostenpauschale?

  • 1 Minuten Lesezeit

Heizkostenabrechnung trotz Betriebskostenpauschale?

Häufig kommt es vor, dass in Mietverträgen eine Betriebskostenpauschale vereinbart wird. Dies entlastet den Vermieter von der Abrechnungspflicht. Für den Mieter hat dies den Vorteil, dass er nicht mit etwaigen Nachzahlungen rechnen muss.

Allerdings ist die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, in welcher auch die Heizkosten enthalten sind, unzulässig. Die Heizkostenverordnung ist (bis auf wenige Ausnahmen) zwingend anwendbar, sodass über die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss.

Ist dies bei der Vereinbarung der Betriebskostenpauschale nicht berücksichtigt worden, beispielsweise durch separate Vorauszahlungen auf die Heizkosten, stellt sich in der Praxis die schwierige Frage, wie mit solchen Fällen zu verfahren ist. Gerade in Bezug auf ältere Mietverträge, bei deren Abschluss diese Art der Pauschale für sämtliche Betriebskosten, d.h. auch der Heizkosten, noch als zulässig erachtet wurde, stellt sich diese Frage häufig.

Was gilt es zu beachten?

Das Amtsgericht Aachen hat nun noch einmal in einem von uns erwirkten Urteil bestätigt, dass auch in solchen Fällen die Betriebskostenpauschale die Heizkosten umfasst. Ein Teil der Pauschale ist jedoch dann als Vorauszahlung auf die Heizkosten zu behandeln und die Pauschale ist gemäß dem bei Vertragsschluss von den Parteien gewählten Leistungsgefüge auf beide Kostenarten aufzuteilen.

Hierbei hat der Vermieter vorzutragen, wie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Pauschale auf die Heiz- und die sonstigen Betriebskosten aufgeteilt worden war.

Tut oder kann er das nicht, kann auch das Gericht nicht beurteilen, in welchem Verhältnis die Kosten von den Mietparteien zu tragen sind. Der Vermieter kann dann aus der zwingend vorzunehmenden Heizkostenabrechnung gegebenenfalls keinen Nachzahlungsbetrag mehr geltend machen, wobei es hier auf den Einzelfall der Abrechnung ankommt.

Fazit:

Lassen Sie daher die entsprechenden Nachforderungen vorher von einem Anwalt überprüfen, damit Ihnen aus einem etwaigen Fristablauf keine Nachteile entstehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von DR. LINDEMANN ▣ DR. MÜLLER RECHTSANWÄLTE & FACHANWÄLTE

Häufig kommt es vor, dass sich der Mieter nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter erheblichen Schadensersatzansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache ausgesetzt sieht. In Betracht ... Weiterlesen

Beiträge zum Thema

17.08.2011
Seit dem 1.1.2009 müssen mindestens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Durch die Änderung ... Weiterlesen
17.02.2016
Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten zu erstellen. Die ... Weiterlesen
02.02.2012
Die Abrechnung der Heizkosten erfolgt entweder nach dem Leistungs- oder dem Abflussprinzip. Letzteres verstößt dem ... Weiterlesen