Was Sie über die Heizkostenabrechnung wissen müssen
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Inhaltsverzeichnis
- Was sind Heizkosten und wie werden sie berechnet?
- Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung?
- Heizkostenabrechnung mit Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler
- Heizkosten abrechnen ohne Zähler – ist das zulässig?
- Bis wann muss die Heizkostenabrechnung vorgelegt werden?
- Welche Kosten sind in der Heizkostenabrechnung enthalten?
- Wie erfolgt die Verteilung der Heizkosten auf die Mieter?
- Was kann ein Mieter tun, wenn er Zweifel an der Heizkostenabrechnung hat?
- Wann ist ein Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung sinnvoll?
Experten-Autorin dieses Themas
Die Heizkostenabrechnung ist sowohl für Mieter als auch Vermieter wichtig, da sie dabei hilft, die tatsächlichen Heizkosten zu verstehen und fair aufzuteilen. Eine klare Abrechnung fördert zudem ein gutes Verhältnis zwischen beiden Parteien und minimiert potenzielle Streitigkeiten.
Was sind Heizkosten und wie werden sie berechnet?
Heizkosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die sowohl den tatsächlichen Verbrauch als auch die Grundkosten für die Bereitstellung der Heizung umfassen. Zu den Bestandteilen gehören die Verbrauchskosten, die sich direkt nach dem individuellen Energieverbrauch richten, sowie die Grundkosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen und beispielsweise Wartungskosten, Abschreibungen und Grundgebühren umfassen können.
Die Berechnung der Heizkosten erfolgt in der Regel auf Basis von festgelegten Abrechnungsverfahren. Die gängigsten Methoden sind die Verbrauchserfassung mittels Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler sowie die pauschale Abrechnung nach Wohnfläche. Bei der Verbrauchserfassung werden die tatsächlich verbrauchten Einheiten von Wärmeenergie gemessen und entsprechend den individuellen Verbrauchern zugeordnet. Die pauschale Abrechnung hingegen erfolgt auf Basis vorab festgelegter Kostenanteile, die auf die Mieter entsprechend ihrer Wohnfläche umgelegt werden.
Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung?
Die Grundsätze zur Behandlung der Heizkosten im Mietrecht werden maßgeblich durch die Bestimmungen der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, bekannt als Heizkostenverordnung (kurz: HeizkostenV oder HeizkV), beeinflusst. Die Heizkostenverordnung wurde im Rahmen des Energieeinsparungsgesetzes erlassen, um den Energieverbrauch bei der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung zu verringern. Dies wird durch die obligatorische Einführung einer Abrechnung basierend auf dem Verbrauch angestrebt.
Die Heizkostenverordnung definiert unter anderem, welche Kosten in die Heizkostenabrechnung einbezogen werden dürfen und wie diese gerecht auf die Mieter verteilt werden sollen. Sie legt auch die genauen Anforderungen für die Erfassung und Abrechnung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs fest, um eine transparente und gerechte Kostenaufteilung zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Heizkostenverordnung ist für Vermieter verpflichtend und bietet ihnen klare Leitlinien für die Abrechnung der Heizkosten. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften können Vermieter und Mieter nicht nur Kosten sparen, sondern damit auch einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Ist die Heizkostenverordnung auf Mietverhältnisse beschränkt?
Der Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung erstreckt sich über Mietverhältnisse hinaus. Die HeizkV regelt generell die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf eine Vielzahl von Nutzern, darunter gewerbliche Mieter, Pächter, Wohnungseigentümer sowie Wohn- oder Nutzungsberechtigte.
Diese Nutzer werden entweder von einer zentralen Anlage mit Heizenergie und Warmwasser versorgt oder erhalten eine eigenständige gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung, wie z. B. Fernwärme gemäß § 1 der Heizkostenverordnung. Die Verantwortung für die Verteilung liegt in der Regel beim Gebäudeeigentümer, der oft auch der Vermieter ist.
Heizkostenabrechnung mit Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler
Mieter erhalten jährlich ihre Heizkostenabrechnung. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Heizverbrauch zu erfassen und auf dieser Grundlage eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen. Dafür sind Erfassungssysteme in allen Wohnungen oder an den Heizkörpern vorgesehen.
Diese Systeme werden als Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler bezeichnet. Die Heizkostenabrechnung mit Wärmemengenzähler ist also der Standardfall.
Heizkosten abrechnen ohne Zähler – ist das zulässig?
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass Heizkosten in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Gemäß § 2 der Heizkostenverordnung haben die Vorschriften der Verordnung grundsätzlich auch Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen eine Umlage der Heizkosten auch ohne Erfassung des Verbrauchs durch installierte Geräte erlaubt ist. Die Ausnahmefälle sind in § 11 HeizkV aufgelistet.
Beispielsweise kann die Heizkostenabrechnung ohne Zähler bei Passiv-/Niedrigenergiehäusern mit einem jährlichen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kW/m² erfolgen. Eine weitere wichtige Ausnahme besteht, wenn die Anbringung von Messgeräten zur Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eingesparte Energiekosten ausgeglichen werden können.
Bis wann muss die Heizkostenabrechnung vorgelegt werden?
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter dem Mieter die Abrechnung der Heizkosten bis zum Ende des 12. Monats nach dem Abschluss des Abrechnungszeitraums vorlegen (sogenannte Abrechnungsfrist). Gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt dies auch für die Abrechnung von Warmwasserkosten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums, der im Mietvertrag festgelegt ist.
Welche Kosten sind in der Heizkostenabrechnung enthalten?
Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten wird durch die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 der Heizkostenverordnung geregelt. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung sind zudem in den §§ 259, 556 und 556a BGB festgelegt. Aufgrund der teilweise komplexen Berechnungsvorgaben der Heizkostenverordnung ist es für Vermieter jedoch mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden, eine korrekte Abrechnung zu erstellen.
Die Heizkostenverordnung legt in § 7 Abs. 2 fest, welche Kosten in einer typischen Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden können. Dazu gehören:
Kosten für verbrauchte Brennstoffe und deren Lieferung
Kosten für Betriebsstrom
Aufwendungen für die Bedienung, Überwachung und Wartung der Anlage
Ausgaben für regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Anlage, einschließlich Reinigung und Einstellung durch Fachkräfte
Kosten für Messungen gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Ausgaben für die Anmietung oder andere Formen der Nutzung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
Kosten für die Nutzung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich Eichung, Berechnung, Aufteilung und Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wie erfolgt die Verteilung der Heizkosten auf die Mieter?
Bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten wird zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten unterschieden. Neben dem Verbrauch, der durch die an den Heizkörpern installierten Heizkostenverteiler erfasst wird, müssen auch die Ablesewerte von Messeinrichtungen an den Steigleitungen berücksichtigt werden, sofern vorhanden. Diese dienen jedoch nicht allein als Grundlage für die Kostenverteilung. Da ein Teil der Kosten, wie beispielsweise Leitungsverluste und Aufwendungen für Bedienung, Pflege, Wartung und Reinigung, unabhängig vom individuellen Verbrauch entsteht, gibt es auch verbrauchsunabhängige Grundkosten, die verteilt werden müssen.
Die Heizkostenverordnung legt in § 6 fest, dass der Gebäudeeigentümer die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf die einzelnen Nutzer verteilen muss. Ein Anteil von mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten muss nach dem individuellen Verbrauch verteilt, also verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent fallen unter die verbrauchsunabhängigen Grundkosten und sind gemäß einem festen Maßstab nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufzuteilen. Die Verteilung sollte bereits im Mietvertrag geregelt werden. Diese gesetzlichen Maßstäbe zur Verteilung der Heizkosten gelten aber nur für bestimmte Gebäude.
Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50: Was ist besser?
Vermieter stehen oft vor der Entscheidung, ob sie bei der Heizkostenabrechnung lieber auf ein Verhältnis von 30/70 oder 50/50 setzen sollen. In der Regel wird geraten, ein Verhältnis von 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten zu wählen. Ein zu dominanter Anteil an Verbrauchskosten kann besonders in modernen, energieeffizienten Gebäuden zu erheblichen Diskrepanzen innerhalb der Bewohnerschaft führen, was von vielen Mietern als undurchsichtig empfunden wird.
Was kann ein Mieter tun, wenn er Zweifel an der Heizkostenabrechnung hat?
Bei Zweifeln an der Heizkostenabrechnung gibt es einige Tipps für Sie als Mieter, wie Sie Ihre Abrechnung prüfen können:
Gründliche Prüfung der Abrechnung: Gehen Sie die Heizkostenabrechnung sorgfältig durch, um sicherzustellen, dass alle Kostenposten korrekt aufgeführt sind und die Berechnungsmethoden gemäß den gesetzlichen Vorgaben angewendet wurden.
Überprüfung der Verbrauchswerte: Sie können die Verbrauchswerte auf der Abrechnung mit ihrem eigenen Verbrauch vergleichen. Dazu können Sie beispielsweise ihre eigenen Zählerstände notieren und mit den in der Abrechnung angegebenen Werten abgleichen.
Kontakt mit dem Vermieter: Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten sollten Sie zunächst den Vermieter oder die Hausverwaltung kontaktieren und um eine Erklärung bitten. Der Vermieter ist verpflichtet, alle Fragen des Mieters zur Heizkostenabrechnung zu beantworten, Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten und gegebenenfalls Fehler zu korrigieren.
Hinzuziehen eines Experten: Falls Sie weiterhin Zweifel an der Abrechnung haben oder sich mit dem Vermieter nicht einigen können, können Sie einen unabhängigen Experten wie beispielsweise einen Rechtsanwalt für Mietrecht oder einen Energieberater hinzuziehen. Dieser kann die Abrechnung überprüfen und Ihnen bei weiteren Schritten helfen.
Fristen beachten: Als Mieter sollten Sie darauf achten, die Zwölfmonatsfrist für die Überprüfung und gegebenenfalls die Beanstandung der Heizkostenabrechnung nicht zu verpassen.
Wann ist ein Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung sinnvoll?
Wenn Sie die Berechnung der Heizkosten und/oder Warmwasserkosten in der vorliegenden Abrechnung nicht nachvollziehen können, ist es sinnvoll, schriftlich Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung beim Vermieter einzulegen. Fordern Sie dabei Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Belege, Unterlagen und Rechnungen an. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.02.2018 – Az. VIII ZR 189/17) haben Mieter das Recht, die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Sie können auch um Terminvorschläge zur Einsichtnahme oder um die Zusendung von Kopien bitten, sofern Sie die Kosten dafür übernehmen.
Die gesetzliche Frist für einen Widerspruch beträgt zwölf Monate ab Erhalt der Abrechnung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Beanstandung der Abrechnung nicht mehr möglich.
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Rechtstipps zu "Heizkostenabrechnung"
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23.10.2024 Rechtsanwalt Dirk M. Richter„… und Mieter fragen sich, wie sich diese neuen Regelungen auf die Heizkostenabrechnung auswirken. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Berücksichtigung des CO2-Preises …“ Weiterlesen
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21.02.2020 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„… , dass in der Heizkostenabrechnung 2015 ein Zahlendreher war und fast 14 % zu viel berechnet wurde. Das soll Vonovia dann zwar bei dem konkreten Mieter korrigiert haben, aber bei anderen Betroffenen aus der Siedlung …“ Weiterlesen
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20.11.2019 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… , wenn sich aus der Heizkostenabrechnung etwas anderes ergibt. Regelmäßig kann man nämlich den Abrechnungen entnehmen, wie hoch der Verbrauch der Räume ist, in denen ein Heizkörper steht. Behauptet der Mieter …“ Weiterlesen
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24.05.2019 Rechtsanwalt Stefan Zeidler„… . Die Datenerhebung der Ablesedienste stützt sich auf eine rechtliche Verpflichtung des Vermieters zum Erstellen der Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung (HeizKV). Außerdem erfüllt der Vermieter in vielen …“ Weiterlesen
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06.08.2018 Rechtsanwalt Falk Gütter„… , der bei der Heizkostenabrechnung die tatsächlich größere Fläche als die vereinbarte zugrunde gelegt hat. Er wollte die Differenz von gut 42 Euro. Er hat sie bekommen. An der eingebrockten Suppe löffeln jetzt alle.“ Weiterlesen
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13.07.2018 Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby LL.M.„… die Heizkostenabrechnung. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von knapp 75 qm vereinbart worden, tatsächlich betrug die Wohnfläche etwas über 78 qm. Die Vermieterin legte bei der Abrechnung die tatsächliche, also die etwas …“ Weiterlesen
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12.07.2018 Rechtsanwalt Nima Armin Daryai„… . Instanz zur Nachzahlung auf die Heizkostenabrechnungen verurteilt. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidungen der Instanzgerichte auf und weist die Klage der Vermieter ab …“ Weiterlesen
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Heizkostenabrechnung – Beweis- und Darlegungslast des Vermieters und Belegeinsichtsrecht des Mieters20.02.2018 Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.„… von 3.857,00 € leisten. Damit erklärten sie sich wegen fehlender Plausibilität nicht einverstanden und verlangten Einsicht in die Belege der Heizkostenabrechnungen der weiteren Mitmieter. Sowohl …“ Weiterlesen
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13.02.2018 Rechtsanwalt Michael Aßmann„… , die in einem Mehrfamilienhaus lag, für zwei Jahre Beträge von mehr als 5000 € nach Heizkostenabrechnungen. Eine Umlagevereinbarung der Betriebs-und Heizkosten war getroffen worden. Der Mieter zahlte Vorauszahlungen …“ Weiterlesen
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08.02.2018 Rechtsanwältin Daniela Ritter„… Vorauszahlungen von ca. 200,00 Euro reichten nicht aus. Laut Heizkostenabrechnung sollten die Mieter für 2 Jahre mehr als 5.000,00 Euro nachzahlen. In den Vorinstanzen verlangten die Mieter – ohne Erfolg …“ Weiterlesen
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09.05.2017 Rechtsanwalt Karsten Kranich„… diese Kostenverschiebungen aufgrund der Rohrwärmeabgabe indes für vernachlässigbar (vgl. Mügge/Schmid/ Tritschler, Die Korrektur unerfasster Rohrwärmeabgabe bei der Heizkostenabrechnung, HLH, 2008, Bd. 59 Nr. 11 …“ Weiterlesen
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10.02.2017 Rechtsanwalt Mirco Bunzel„Die Entscheidung In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hat dieser entschieden, dass die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage in die Heizkostenabrechnung …“ Weiterlesen
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06.01.2017 Rechtsanwalt Fabian Bagusche LL.M.„… einer Eigentumswohnung bezüglich der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ein Einsichtsrecht nicht nur in die Wohngeldabrechnung des (vermietenden) Wohnungseigentümers zu, sondern auch in die entsprechenden …“ Weiterlesen
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20.12.2016 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… wollen. Worum ging es dabei? Fachanwalt Bredereck: Der BGH hat sich mit der Frage der formellen Wirksamkeit von Heizkostenabrechnungen befasst für den Fall, dass der Vermieter …“ Weiterlesen
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15.11.2016 Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.„… Kürzungsrecht des Mieters bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung Sind die Heizkosten entgegen § 5 Abs. 2 HeizkostVO nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet, steht dem Mieter …“ Weiterlesen
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17.02.2016 Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.„… auseinandergesetzt, wie eine Heizkostenabrechnung zu erfolgen hat, wenn in dem Haus sowohl Wärmemengenzähler als auch Heizkostenverteiler vorhanden sind. Dem Revisionsverfahren vor dem BGH lag …“ Weiterlesen
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10.02.2016 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… und die Mindestanforderungen gesenkt: So müssen Vermieter keine Zählerstände mehr in der Heizkostenabrechnung nennen. Stattdessen reicht die Angabe der verbrauchten Brennstoffmenge und des dafür …“ Weiterlesen
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15.01.2016 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Führen Sie danach die Datei aber weiter. 3. Heizkostenabrechnung prüfen Auf der Heizkostenabrechnung können unter anderem die Zählerstände der einzelnen Heizkörper nachvollzogen werden …“ Weiterlesen
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31.12.2015 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Die ordnungsgemäße Beheizung können Sie zum Beispiel mit ihrer Heizkostenabrechnung beweisen. Heben Sie diese daher auf. 4. Keine Abdeckung der Wandflächen Insbesondere die Außenwände sollten auf keinen Fall …“ Weiterlesen
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31.08.2015 Rechtsanwalt Nima Armin Daryai„… , immer die Betriebs- und Heizkostenabrechnung daraufhin prüfen, ob die Minderung in der Abrechnung berücksichtigt wurde. Dies geschieht nur in den seltensten Fällen.“ Weiterlesen