Was gilt es bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters zu beachten?

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Häufig kommt es vor, dass sich der Mieter nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter erheblichen Schadensersatzansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache ausgesetzt sieht. In Betracht kommen solche Ansprüche z. B. bei zerkratztem Laminat oder Parkett, beschädigten Küchenteilen oder Einbaumöbeln.

Kurze Verjährung:

Grundsätzlich ist zunächst die äußerst kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters zu beachten. Diese beträgt 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Danach ist nur noch eine Aufrechnung mit einer etwaig hinterlegten Kaution bis zu deren Höhe möglich.

Bei der Schadenshöhe: Abzug "Neu für Alt" beachten

Zu beachten ist weiterhin, dass der Vermieter die Höhe des Schadens konkret darlegen und im Prozess auch beweisen muss. Insbesondere hat er hier den sogenannten Abzug "Neu für Alt" zu beachten.

Das Amtsgericht Aachen hat in einem von uns erwirkten Urteil noch einmal bekräftigt, dass der Vermieter insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für die Frage eines Abzugs "Neu für Alt" hinsichtlich etwaiger Reparaturkosten ist. Die Höhe des Abzugs bemisst sich dabei nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands. Der Vermieter muss also darlegen, wie lange die beschädigten Teile ohne die Beschädigung noch funktionstüchtig bzw. optisch ansprechend geblieben wären und wie alt die beschädigten Teile sind. Ohne Angabe des Alters der zu erneuernden Teile durch den Vermieter ist auch dem Gericht eine Schätzung des Abzugs "Neu für Alt" nicht möglich.

Fazit:

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, auch durch den Vermieter, setzt eine intensive Vorbereitung des Prozesses voraus. Es empfiehlt sich daher eine gute Abstimmung mit Ihrem Anwalt.


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