Hemmung der Verjährung durch Anmeldung von Schaden?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall:

Ein Bauträger wird wegen Mängeln durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Leistung von Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verklagt. Die WEG hatte vorher ohne Mehrheitsbeschluss ein selbständiges Beweisverfahren über diverse Mängel durchgeführt. Die Hemmung der Verjährung durch das Beweisverfahren endete etwa sechs Wochen vor der Klageerhebung. Kurz zuvor hatte die WEG telefonisch Gewährleistungsansprüche beim Anwalt des Bauträgers angemeldet; dieser hat nur erklärt, er müsse vor etwaigen Verhandlungen seine Bevollmächtigung klären. Unmittelbar darauf ließ der Bauträger per Telefax erklären, er halte an seiner Ansicht aus dem Beweisverfahren fest: Es treffe ihn keine Verantwortung für die Mängel.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Karlsruhe hat richtig festgestellt, dass die Klage erst nach Ablauf der Hemmung der Verjährung durch das Beweisverfahren erhoben wurde. Das Telefonat zwischen den Verfahrensbevollmächtigten kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB wurde durch das Gericht nicht als Verhandeln im Sinne von § 203 BGB gewertet. Denn die für den Bauträger erfolgte Erklärung, der Anwalt müsse zunächst seine Bevollmächtigung klären, stellt keinen Meinungsaustausch dar, der eine Hemmung nach sich ziehen kann. Indem der Bauträger dann an seiner bisherigen Auffassung festgehalten und jegliche Verantwortung für Mängel abgelehnt hat, liegt kein Verhandeln durch Meinungsaustausch vor; es fehlt also an einem „Meinungsaustausch im Sinne eines Überprüfens“. Also erfolgte kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB, sodass eine Verjährungshemmung durch das Telefonat ausscheidet.

Schließlich weist die Klage der WEG den formalen Fehler auf, dass für das vorangegangene selbständige Beweisverfahren kein Mehrheitsbeschluss vorgelegt werden konnte. Ohne eine entsprechende Aktivlegitimation (fehlende Prozessstandschaft der WEG) konnte aber für diese durch die Einleitung des Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) ohnehin keine Hemmung der Verjährung bewirkt werden. – Das Urteil ist rechtskräftig.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2018 – Az.: 16 O 320/17)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Diebow

Beiträge zum Thema