Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

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Grundsätzlich soll jeder Ehegatte nach der Ehescheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung).

Daher hat der Gesetzgeber genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes; Unterhalt wegen Alters; Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen; Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt; Ausbildungs-, Umschulungs- und Fortbildungsunterhalt).

Aber auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind, ist der Unterhalt nicht zwingend auf Dauer geschuldet. Er kann vielmehr herabgesetzt und / oder zeitlich begrenzt werden.

Dies ist dann möglich, wenn die Unterhaltszahlung auch unter Wahrung der Belange der gemeinschaftlichen Kinder, die der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte betreut, unbillig wäre.

Der Gesetzgeber nennt hierbei beispielshaft zwei Billigkeitskriterien:

  1. Dauer der Ehe
  2. ehebedingte berufliche Nachteile

Da diese beiden Billigkeitskriterien ausdrücklich im Gesetz genannt werden, sind diese vorrangig – aber nicht ausschließlich – zu prüfen.

Mit der Dauer der Ehe weist der Gesetzgeber auf eine nacheheliche Solidarität hin, die den Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten trifft, da mit zunehmender Ehedauer grundsätzlich eine zunehmende Verflechtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten einhergeht und dadurch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten auch ein besonderer Vertrauenstatbestand begründet wird.

Dies hat zur Folge, dass die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Billigkeitsprüfung gegen die nacheheliche Solidarität des Unterhaltsverpflichteten abzuwägen ist.

Bei der Prüfung, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, kommt es vor allem darauf an, ob und inwieweit der Unterhaltsberechtigte wegen der Kinderbetreuung oder Haushaltsführung an einer Erwerbstätigkeit verhindert war.

Tipp:

Der Unterhaltspflichtige sollte also genau darlegen und beweisen, welche Umstände für eine Unbilligkeit eines nicht herabgesetzten und zeitlich beschränkten Unterhalts sprechen. Der Unterhaltsberechtigte sollte dann die Gründe aufführen und beweisen, die gegen eine Herabsetzung oder Begrenzung sprechen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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