Checkliste der Herstellerpflichten nach dem Batteriegesetz

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Pflichten des Herstellers

Im deutschen (und auch europäischen) Batterierecht gilt der Grundsatz der Herstellerverantwortung. Dabei treffen den Batteriehersteller insbesondere die folgenden Pflichten:

1. Anzeigepflicht

Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form über dessen Internetseite anzuzeigen.

Das Inverkehrbringen von Batterien vor Erstattung der Anzeige ist untersagt.

Die Hersteller können sich zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht der Dienste Dritter bedienen.

Der Inhalt der Anzeige richtet sich nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes.

Für Hersteller von Gerätebatterien ist eine Erklärung über die Teilnahme am Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) bzw. eine Erklärung über die Einrichtung und Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (hRS) sowie ggf. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten abzugeben.

Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 BattG entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot erforderlich.

Die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG vorliegt.

Für Batterien, deren Inverkehrbringen nicht angezeigt wurde, besteht ein Verkehrsverbot.

Die Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

2. Kennzeichnungspflicht

Hersteller sind verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, welches den Endnutzer darauf hinweist, dass die Altbatterie einer getrennten Erfassung zuzuführen ist.

Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird.

Für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien ist zudem die Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zu beachten, welche Vorschriften für die Angabe der Kapazität enthält.

Die Nicht- bzw. Falschkennzeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Rücknahme- und Verwertungspflichtpflicht

Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Abs. 1 S. 1 BattG zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Abs. 1 BattG erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu verwerten bzw. nicht verwertbare Altbatterien zu beseitigen.

Die Rücknahmepflicht gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht kann sich je nach Batterietyp (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien) unterscheiden:

„Fahrzeugbatterien“ 

sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

„Industriebatterien“ 

sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften des BattG über Industriebatterien anzuwenden.

Bei Fahrzeug- und Industriebatterien sind die Herstellerpflichten wie folgt ausgestaltet:

Hersteller müssen Vertreibern und Behandlungseinrichtungen eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe der Fahrzeug- und Industriebatterien anbieten, sodass im die Rücknahme- und Verwertungspflicht grundsätzlich dem Hersteller obliegt. Vertreiber sind jedoch nicht zur Rückgabe an die Hersteller verpflichtet. Die Verwertung kann von Vertreiber selbst oder Dritten übernommen werden.

Die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen und Endnutzer können dementsprechend abweichende Vereinbarungen über die Rückgabe und Verwertung treffen.

Die Pflichten des Herstellers gelten als erfüllt, soweit andere Stellen die Verwertung übernehmen.

Kommt der Hersteller seinen Rücknahme- und Verwertungspflichten nicht nach, handelt er ordnungswidrig.

„Gerätebatterien“ 

sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.

Hersteller haben die folgenden Möglichkeiten, um ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten von Gerätebatterien nachzukommen:

  • Hersteller beteiligen sich am bereits bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS)“, welches die in dem Batteriegesetz beschriebene Verpflichtung der Hersteller und Importeure, die gebrauchten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nichtverwertbare Batterien zu beseitigen, sicherstellt.
  • Alternativ kann ein eigenes, zu genehmigendes herstellereigenen Rücknahmesystems (hRs) eingerichtet werden oder ein bereits bestehendes hRs (in Deutschland genehmigte hRs: CCR REBAT, ÖcoReCell und ERP Deutschland) beauftragt werden.

Stuttgart/Heilbronn

Dominik Görtz

Rechtsanwalt


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