Herstellerpflichten nach Novellierung des ElektroG 2022

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Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Stuttgart

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Herstellerpflichten nach ElektroG 2022

Im Fall der Einordnung der Mandantschaft als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller gelten diverse erweiterte Pflichten nach dem ElektroG.

Für den hier relevanten Fall des B2C-Geschäftes sind folgende Pflichten zu beachten:

a)         Rücknahmepflichten

Gem. § 16 I ElektroG besteht eine allgemeine Rücknahmepflicht betreffend der gem.  § 14 ElektroG bereitzustellenden Sammelbehälter an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Dies wird flankiert durch Pflichten der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung gem. § 16 II ElektroG und der Pflicht zur Aufstellung von neuen Sammelbehältern gem. § 16 III ElektroG, sowie einer dahingehenden vollumfänglichen Kostentragungspflicht (vgl. § 16 IV ElektroG). Daneben besteht gem. § 16 V ElektroG die Möglichkeit freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahme-systeme für die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben.

Die Nichtbeachtung bzw. Nichtbefolgung der Pflichten aus § 16 I und III ElektroG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 10 und 13 ElektroG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.

b)        Informationspflichten

Gem. § 18 IV Satz 1 u. 2 ElektroG müssen Hersteller ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten private Haushalte über Folgendes informieren:

  • Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 (= Pflicht zur getrennten Entsorgung von Altgeräten vom Hausmüll)
  • Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Akkus/Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 (soweit ohne Zerstörung des Altgerätes möglich und sofern keine Wiederverwendung erfolgen soll)
  • Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach
     § 17 Absatz 1 und 2
  • Eigene Rücknahmeangebote für Altgeräten
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne = Getrennte Entsorgung der Altgeräte/Batterien/Akkus vom Hausmüll)

Unverbindlicher Beispieltext auf Anfrage:

Das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers ...  

Gem. § 18 IV Satz 3 ElektroG haben Hersteller jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 ElektroG zu veröffentlichen. Diese Informationspflicht zur Veröffentlichung der erreichten Sammel- und Verwertungsquoten kann ohne spezifischen Herstellerbezug, unter Verweis auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen des Bundesumwelt-ministeriums erfüllt werden (BT-Drs. 19/19373, S. 75).

Unverbindlicher Beispieltext auf Anfrage:

Informationen zur Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Abs. 3 ElektroG ...

Die Informationen sind zwingend den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Mangels einer einschlägigen Übergangsbestimmung ist nicht abschließend geklärt, ob und wie die Anforderungen bis zum 01.01.2022 bereits in der Lieferkette, d.h. im Verkehr, befindlichen Geräten umzusetzen ist. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und berechtige Vertrauensinteressen dürfte die Formvorgabe der beiliegenden und schriftlichen vorbenannten Information für Geräte gelten, die ab dem 01.01.2022 in den Verkehr gebracht werden.

Die nicht erfolgte, unrichtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte oder nicht rechtzeitige Erfüllung der oben genannten Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 13b ElektroG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.

c)         Mitteilungspflichten

(1)       § 27 ElektroG

Gem. § 27 I 1 ElektroG bestehen nachfolgende Mitteilungspflichten für den Hersteller:

  • Monatliche Meldungen der Verkaufsmengen
  • Mengenmeldung bzgl. Abholung durch öff.-rechtl. Versorgungsträger
  • Monatliche Meldung der Menge an zurückgenommenen Altgeräten
  • Kalenderjährliche Mengenmeldungen bzgl. Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Altgeräten

Der Hersteller hat gem. § 27 IV bzw. V ElektroG der Gemeinsamen Stelle und falls eine solche nicht eingerichtet ist, dem Bundesumweltministerium (siehe § 36 ElektroG) die Mitteilungen zu melden.

Gem. § 27 II ElektroG sind die Mitteilungen der Nr. 1, 2 und 4 grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats zu machen. Die übrigen Mitteilungen nach Nr. 3 – 9 sind jährlich, spätestens bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres, nunmehr zum 30.04.2022 zu melden.

Bei Nichtvornahme bzw. bei nicht richtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 15 ElektroG anzunehmen, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.

(2)       § 28 ElektroG

Darüber hinaus treffen den Hersteller bzw. den Quasi-Hersteller die Mitteilungs-pflichten gem. § 28 ElektroG gegenüber Widerverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen, die jedoch nicht gem. § 45 ElektroG bußgeldbewährt sind.

d)        Weitere Herstellerpflichten

(1)       Registrierung und Garantiestellung

Als Hersteller ist die Registrierung gem. § 6 ElektroG und eine Garantiestellung nach § 7 ElektroG erforderlich.

Es drohen hier Bußgelder bis zu 100.000 EUR gem. § 45 I Nr. 1 - 6 ElektroG. Registrierte Hersteller müssen nach Erteilung der WEEE-Registrierungsnummer diese beim Anbieten und auf Rechnungen führen. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR, § 45 I Nr. 5 ElektroG.

(2)       Produktkonzeption

Gem. § 4 I S. 2 ElektroG haben die Hersteller von batteriehaltigen Elektro- bzw. Elektronikgeräten – hierzu zählen auch die Notebooks der Mandantschaft – möglichst so zu gestalten, dass enthaltene Batterien und Akkus durch Endbenutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Ist dies nicht möglich, ist das Gerät so zu gestalten, dass eine möglichst problemlose und zerstörungsfreie Entnahme der Batterie/ des Akkus mit handelsüblichem Werkzeug durch herstellerunabhängiges Fachpersonal möglich ist (§ 4 I S. 3 ElektroG).

Eine Verletzung dieser Konzeptionspflichten ist nicht gem. § 45 ElektroG bußgeldbewehrt.

(3)       Hinweise bei batteriehaltigen Elektro- und Elektronikgeräten

Die Hersteller sind gem. § 4 IV S. 1 ElektroG verpflichtet, bei einem batteriehaltigen Elektro- bzw. Elektronikgerät – dies trifft auch auf die Notebooks der Mandantschaft zu – nachfolgende Informationen zu Batterietyp, chemischem System und Entnahmemöglichkeiten beizulegen:

  • Batterietyp (nicht-wiederaufladbar oder aufladbar)
  • Chemisches System (chemisches Zeichen der enthaltenen Metalle) der Batterie bzw. des Akkus
  • Hinweise zur sicheren Entnahme der Batterie oder des Akkus aus dem Gerät durch den Endnutzer, sofern dies möglich und vorgesehen ist

Eine Entnahmemöglichkeit der Batterie/Akku durch den Endnutzer ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings muss diese problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal möglich sein (s. d) (2)).

Vorbenannte Informationen müssen dem Gerät beiliegen oder auf diesem abgedruckt sein. Eine Angabe auf der Webseite genügt nicht.

Unverbindlicher Beispieltext auf Anfrage

„Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät enthält ...

Eine Ausnahme von vorbenannten Hinweispflichten besteht gem. § 4 IV S. 2, III ElektroG nur für Geräte, bei denen eine dauerhafte Verbindung mit der Batterie/dem Akku erforderlich ist.

(4)       Besondere Kennzeichnungspflichten

Elektro- bzw. Elektronikgeräte sind gem. § 9 ElektroG mit folgenden Angaben eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen:

  • Herstelleridentifikation
  • Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
  1. Bei erstmaligem Inverkehrbringen ist schwarzer Balken unter diesem Symbol oder fortlaufende Typ- oder Seriennummer anzubringen.
  2. Ab 01.01.2023 sind neu in Verkehr betrachten Elektro- bzw. Elektronikgeräte mit diesem Symbol zu kennzeichnen, § 9 II ElektroG

Wird die Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR gem. § 45 I Nr. 8 ElektroG.

d)         Sanktionen

Neben den bereits aufgeführten einzelfallabhängigen Tatbestände gem. § 45 ElektroG, die als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern mit bis zu 100.000 EUR je Einzelfall belegt werden können, drohen weitere nachfolgende Sanktionen, die weitere Kosten verursachen können.

Die Nichtbeachtung der Pflichten und Aufgaben aus dem ElektroG kann es aufgrund des damit einhergehenden Wettbewerbsvorteils gegenüber Mitbewerbern zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sowie dahingehender Gerichtsverfahren und faktischen Vertriebs-verboten kommen.

Grundsätzlich können die Marktüberwachungsbehörden auf verwaltungsrechtlicher Ebene auch Vertriebsverbote erteilen oder Gewinnabschöpfungen vornehmen.

Foto(s): Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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