Hilfe bei „Bushido“ Abmahnung wegen Filesharing „Berlins Most Wanted“ Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe RAe

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Die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe (Linden), verfolgen im Auftrag Ihres Mandanten Herrn Anis Mohamed Ferchichi besser bekannt unter seinem Künstlernamen „Bushido" Urheberrechtsverstöße im Internet.

Betroffen ist derzeit ein Chart Container German Top 100 Single Charts 01.11.2010 und dabei der Titel „Berlins Most Wanted (Bushido, Fler & Key One)".

In der Abmahnung wird von einem Gegenstandswert von mindestens 6.000 Euro ausgegangen. Dem Schreiben ist neben einer Vollmacht aus dem Jahr 2009 auch ein gerichtlicher Beschluss bezüglich einer Anordnung gemäß § 101 Absatz 9 Urhebergesetz (UrhG) beigefügt.

Es wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 350 Euro und die Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Hilfe bei Abmahnung Bushido durch Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe

1. Unterlassungserklärung

Die beigefügte Erklärung sollten Sie keinesfalls unterschreiben, es vielmehr empfohlen allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beigefügte Erklärung enthält eine zu weit gefasste Bestimmung zu den geforderten Anwaltskosten, die für die Wirksamkeit nicht abgegeben werden muss.

Ergebnis

Eine modifizierte Unterlassungserklärung räumt ebenfalls die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung aus und damit eine mögliche einstweilige gerichtliche Verfügung.

2. Rechtsanwaltskosten

Der Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und verwendete Tauschbörsensoftware sollte überprüft werden.

Die Prüfung zur Angemessenheit der geforderten Anwaltskosten und zur Anwendbarkeit des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz (UrhG), der die Abmahnkosten auf maximal 100 Euro beschränkt, sollte in jedem Fall einer Prüfung unterzogen werden.

§ 97a UrhG Abmahnung

  1. Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

  2. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Hinweis zu Absatz 2: die vier Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit sind danach:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Zusammenfassung

Ob eine Zahlung erfolgen sollte und falls ja, in welcher Höhe kann wegen verschiedenen Umständen und der ergangenen vielseitigen Rechtsprechung nur in einer Beratung und im Einzelfall entschieden werden.

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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