Hilfe, nebenan wird gebaut!
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Baugenehmigungsverfahren
In der Tat hängt die Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags u.a. davon ab, ob rechtlich geschützte Belange des Nachbarn berührt werden. Das Baugesetzbuch und die jeweiligen Bauordnungen der Länder enthalten eine Vielzahl von Vorschriften, die beim Bau, Umbau oder einer Nutzungsänderung eingehalten werden müssen. Grundsätzlich wird den beteiligten Nachbarn, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, eine Ausfertigung der Baugenehmigung samt Rechtsbehelfsbelehrung von Amts wegen zugestellt. Bei mehr als 20 Beteiligten erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt.
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Klagebefugnis des Nachbarn
Gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch bei der örtlichen Behörde eingelegt werden. Ist dieser erfolglos, so besteht die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Voraussetzung, sowohl für den Widerspruch als auch die Klageerhebung, ist die so genannte Klagebefugnis. Die ist nur dann gegeben, wenn der Nachbar geltend machen kann, in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt zu sein. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass man gegen eine behördlich erteilte Baugenehmigung nur dann klagen darf, wenn Rechtsnormen verletzt, die gerade dazu da sind, Nachbarn vor Beeinträchtigungen zu schützen. Das sind z.B. baurechtliche Vorschriften über Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder über die Höhe von Wänden und Mauern. Aber auch Rechtsvorschriften über die Nutzungsart eines Grundstücks entfalten eine Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn. Liegt kein Verstoß gegen eine Nachbar schützende Vorschrift vor, so bleibt die Nachbarklage erfolglos.
Mieter nicht klageberechtigt
Mieter oder Pächter eines Grundstücks haben in der Regel nicht das Recht, gegen eine Baugenehmigung zu klagen. Nur ausnahmsweise kann eine Klagebefugnis eines Mieters oder Pächters gegeben sein, wenn die Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit droht. Die Voraussetzungen hierfür werden von der Rechtsprechung aber besonders hoch angesetzt. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das sich durch permanentes Hundegebell, ausgehend vom Nachbargrundstück, gesundheitlich beeinträchtigt sah (Az.:1 A 10305/05). Zwar erkannte das Gericht massive Lärmbelästigungen an, da der beklagte Nachbar eine Hundezucht betrieb. Es mangelte aber an einer Klagebefugnis des leidgeprüften Ehepaars, da sie nur Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts, und keine Eigentümer oder Nießbraucher des Grundstücks waren.
Keine Belästigung durch Ambulanz für Behinderte
Nicht alles, was der Einzelne subjektiv als störend empfindet, kann Abwehransprüche begründen. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 13 K 2396/04) eine Klage gegen eine Baugenehmigung für eine medizinisch-therapeutische Behindertenambulanz abgewiesen. Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Nutzung gegen den Gebietscharakter des Wohngebiets verstoße und fühlte sich in ihren Rechten verletzt. Das Gericht wies die Klage zurück. Schließlich sei die Nutzungsart des in Frage stehenden Grundstücks von der Gemeinde als so genannter „Gemeinbedarf“ ausgewiesen. Darunter falle zweifellos die Errichtung einer Pflegestätte für schwer behinderte Menschen.
Außerdem könne durch geistig Behinderte keine Störung im Sinne einer Belästigung angenommen werden. Die Argumente der klagenden Nachbarn, dass die Behinderten gewisse “Laute“ ausstoßen, die einer starken Belästigung gleichkämen, wies das Gericht mit Hinweis auf das Grundgesetz, vor allem auf die Persönlichkeitsrechte der behinderten Menschen, entschieden zurück.
Baugenehmigung unter Auflagen
Um für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, können mit der Erteilung einer Baugenehmigung Auflagen verbunden werden, also z.B. bestimmte Ruhezeiten für einen Spielplatz vorgeschrieben oder ein Hundezüchter verpflichtet werden, seine Tiere in bestimmter Art und Weise unterzubringen. Einen entsprechenden Antrag muss der Nachbar – eventuell unter Wahrung von Fristen – bei der zuständigen Baubehörde zu stellen.
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