Hinterziehung von Umsatzsteuern - wie der Schaden ermittelt wird

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Gerade bei der Umsatzsteuerhinterziehung kommt es bei der Bezifferung des Schadens, der für den Verlauf und Abschluss des Strafverfahrens maßgeblich ist, immer wieder zu Problemen. Das Finanzamt (Bußgeld- und Strafsachenstelle) zieht gerade bei der Umsatzsteuerhinterziehung immer wieder gerne das Verrechnungsverbot von Umsatzsteuer und Vorsteuer, das sogenannte Kompensationsverbot – heran. 

Bedeutung: Verrechnungsverbot / Kompensationsverbot

§ 370 Abs. 4 AO formuliert es wie folgt: Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt können. 

Dies kann insbesondere bei der Umsatzsteuer zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass ein strafrechtlicher Schaden angenommen wird, wohingegen gerade kein steuerlicher Schaden vorliegt. Sind z. B. Umsätze nicht bei der Steuer angegeben worden, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Hat der Unternehmer allerdings in Zusammenhang mit den nicht angegebenen Umsätzen entsprechende Betriebsausgaben gehabt, die ebenfalls nicht gegenüber dem Finanzamt deklariert worden sind, so können diese nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Abzug gebracht werden. Würde in dieser Sachverhaltskonstellation die vereinnahmte Umsatzsteuer deckungsgleich mit der verauslagten Vorsteuer sein, hätte der Fiskus zwar keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer, die Strafverfolgungsbehörde würde allerdings dennoch von einer Steuerhinterziehung ausgehen. 

Wann das Kompensationsverbot NICHT anwendbar ist

Dieses Verrechnungsverbot oder Kompensationsverbot ist bislang auch bei der Umsatzsteuer angewandt worden, woran der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich allerdings nicht mehr festhält. 

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nach dem Kompensationsverbot nur solche Steuerermäßigungen versagt werden, die der Steuerpflichtige aus „anderen Gründen“ hätte beanspruchen können. Anrechenbar sind folglich nur solche Steuervorteile, die sich aus der unrichtiger Erklärung selbst ergibt, oder dem Steuerpflichtigen bei richtigen Angaben zugestanden hätten. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vorhanden ist. Bislang ist ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang bei Werbungskosten bzw. Ausgaben im Ertragssteuerrecht anerkannt worden. 

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist allerdings auch bei abzugsfähigen Vorsteuern zu sehen. Letztlich zieht die Nichterklärung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze die Nichtgeltendmachung eines bestehenden Vorsteueranspruchs nach sich. Mithin ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in derartigen Fallgestaltung anzunehmen, sodass der Anspruch auf Verrechnung der Vorsteuer im Rahmen der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen ist. 

Ist mithin eine Ware verkauft worden und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht deklariert worden, so kann die gezahlte Vorsteuer, die bei vorherigem Erwerb der Ware aufgewendet worden ist, verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 15 UStG vorliegt. 


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