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Hinweispflicht des Arztes und Dringlichkeit bei Krankenhauseinweisung

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Häufig kommt es noch vor, dass Ärzte Patienten in ihrer häuslichen Umgebung aufsuchen müssen. Teilweise kann der Patient weiter in seiner gewohnten Umgebung behandelt werden. Manchmal ist eine Einweisung in ein Krankenhaus jedoch unumgänglich, auch wenn die Patienten dies zunächst nicht wünschen. Wenn ein Arzt nicht mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhauseinweisung hinwirkt, liegt hierin ein einfacher Behandlungsfehler.

Entscheidung des OLG Köln vom 18.02.2015

Dies hat das OLG Köln in einem Urteil vom 18.02.2015 (Az. 5 U 128/13) entschieden. Die Patientin wies Anzeichen einer inneren Blutung auf, sie verweigerte jedoch die Einweisung in ein Krankenhaus. Der beklagte niedergelassene Internist begab sich Ende August 2011 zu einem Hausbesuch bei der Patientin wegen Hustens und bronchitischer Atemgeräusche sowie Durchfalls. Letztendlich musste die Klägerin am 03.09.2011 notfallmäßig gastroskopiert werden, wobei ein vorangeschrittenes Magengeschwür im floriden Stadium mit spritzender Blutung festgestellt wurde.

Erstinstanzlich stritten die Parteien um den Behandlungsablauf und die (Nicht-)Empfehlung weiteren therapeutischen Vorgehens durch den beklagten Arzt. Vor dem LG Aachen erstritt die Klägerin so ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Das Gericht hatte einen (einfachen) Behandlungsfehler des Beklagten insofern festgestellt, dass er die Klägerin nicht mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhausbehandlung aufmerksam gemacht hatte.

Das OLG Köln hat diese Entscheidung bestätigt und so die Anforderungen an die Hinweispflicht und Dringlichkeit einer Krankenhauseinweisung klargestellt. Der Beklagte hätte hier klar und unmissverständlich auf die drohenden Folgen hinweisen müssen. Der bloße Hinweis, bei erneutem Auftreten von Durchfall die Rufnummer 112 anzurufen, genügte diesen hohen Anforderungen nicht. Darin sah auch das OLG Köln einen Behandlungsfehler.

Die Klägerin begehrte im Rahmen der Berufung ein weitergehendes Schmerzensgeld, da nach ihrer Ansicht dauerhafte Folgen (Beeinträchtigung des Herzens, der Lunge, der Muskulatur und der Mobilität) aufgrund des Behandlungsfehlers eingetreten seien. Das Gericht wies die Berufung zurück mit dem Hinweis, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die behaupteten Dauerfolgen auf der Verzögerung der Krankenhauseinweisung beruhen. Ein entsprechender Kausalzusammenhang war nach der Beurteilung des Sachverständigen auszuschließen. 

Vorgehensweise bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers

Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur eine Fehlbehandlung im engeren Sinne eine Haftung des Arztes nach sich ziehen kann, sondern auch das Nichterkennen einer erkennbaren Krankheit und die (Fehl-)Einschätzung zu ergreifender diagnostischer Maßnahmen. Hinter der oft zutreffenden Vermutung des Patienten, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, steckt dabei oft noch mehr.

Daher sind bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler unbedingt auch die Behandlungsunterlagen, insbesondere die Dokumentation von Befunderhebung und Diagnose, genau zu prüfen und im Einzelfall mit den Anforderungen an die Einhaltung des medizinischen Standards abzugleichen. Hierfür ist es hilfreich, einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren und die Rechtslage prüfen zu lassen. Dieser berät Sie im konkreten Fall über Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten deren Durchsetzung.



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