Hitze am Arbeitsplatz
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„Chef, wann gibt’s hitzefrei?“
Der Klimawandel wirkt sich auch auf die Arbeitswelt aus. Er führt dazu, dass es auch in bislang gemäßigten mitteleuropäischen Breiten heißere Sommer gibt und Temperaturen oberhalb der 30°-Marke keine Seltenheit mehr sind. Wenn es in den Schulen hitzefrei gibt, stehen Beschäftigte und Unternehmen vor der Frage, ab wann den Beschäftigten das Arbeiten nicht mehr zuzumuten ist und ob es nicht ein Recht gibt, das Arbeiten ganz einzustellen.
Kein Anspruch auf „hitzefrei“
Um es direkt klarzustellen: einen Anspruch auf „hitzefrei“ gibt es (nach deutschem Recht) nicht.
Eine ganze Reihe von Vorschriften, angefangen bei den allgemeinen Fürsorgepflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches, machen dem Arbeitgeber mehr oder weniger klare Vorgaben, was bei hohen oder sogar extremen Temperaturen am Arbeitsplatz zu tun ist und wie er diese Fürsorge gegenüber seinen Beschäftigten konkret auszugestalten hat.
Große Hitzebelastung schwächt Körper und Geist
Hintergrund der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist die medizinisch erwiesene Tatsache, dass es bei hohen Temperaturen infolge vermehrten Schwitzens zu Dehydration, Elektrolytverlust und damit verbunden zu Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit bis hin zu Bauch- und Muskelkrämpfen und schlimmstenfalls zu Bewusstlosigkeit kommen kann. Insgesamt sinken die Produktivität und die Belastbarkeit, sowohl im geistigen als auch im körperlichen Bereich. Vorsätzliches Missachten die Fürsorge- und Schutzvorschriften kann überdies als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Unternehmen haben also allen Grund, auch bei Hitze für das körperliche wohl ihrer Beschäftigten zu sorgen.
Ausgleichsmaßnahmen im Innenbereich
Im Innenbereich besteht bis zu einer Temperatur von 26° C nach der geltenden Rechtslage noch keinen Handlungsbedarf, nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 müssen Gebäude, bei denen die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glasflächen zu erhöhten Raumtemperaturen über 26° C führt, mit geeignetem Sonnenschutz ausgestattet werden (Ziffer 4.3 Absatz 2 ASR A3.5). Beträgt sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Raumtemperatur mehr als 26° C, soll der Arbeitgeber – nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung – zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Hierzu zählen beispielsweise:
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlegung
- Lockerung von Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke (zum Beispiel Trinkwasser)
Ab Temperaturen von 30° C muss der Arbeitgeber solche Maßnahmen ergreifen.
Obergrenze 35° Celsius im Innenraum
Als Grenzwert kann eine Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 35° C betrachtet werden. Bei mehr als 35° C müssen technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen oder persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Hitzeschutzkleidung) verwendet werden, ansonsten gilt der Arbeitsraum als ungeeignet (Ziffer 4.4 Absatz 3 ASR A3.5). Organisatorische Maßnahmen sind zum Beispiel sogenannte Entwärmungsphasen. Unter technischen Maßnahmen versteht man zum Beispiel Luftduschen oder Wasserschleier, diese dürfen aber nicht zur Erhöhung der absoluten Luftfeuchtigkeit führen.
Ausnahme: nur kurzfristig genutzte Gemeinschaftsräume
Ausnahmen gelten für nur kurzzeitig genutzte Räume wie Pausen, Bereitschaft-, Sanitär- und Kantinenräume. Besondere Rücksichtnahme ist auf schwangere und ältere Mitarbeiter zu nehmen.
Sonderfall: Außenbereich
Einen Sonderfall stellen Tätigkeiten im Außenbereich (z.B. Baustellen) dar. Hier muss der Arbeitgeber auf ausreichende Pausen und die Bereitstellung von Getränken achten.
Sonderfall: Home Office und Mobile Arbeit
Erbringen Beschäftigte ihre Arbeitsleistung aus dem Home Office oder arbeiten mobil, gelten die Arbeitsschutzvorschriften zugunsten der Beschäftigten ebenfalls. Unternehmen kommen daher nicht umhin, bei diesen Arbeitsformen auch in Bezug auf mögliche Hitzebelastung eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten zu erstellen und zu dokumentieren.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Hinsichtlich der Gefährdungsanalyse sowie der Maßnahmen zur Umsetzung der technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht. Gerade weil dem Arbeitgeber rechtlich keine konkreten Handlungspflichten auferlegt sind, ist hier Raum für eine Betriebsvereinbarung, in der abhelfenden Maßnahmen bei extremer Hitze detailliert geregelt werden können.
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