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Hochzeit wegen Corona abgesagt - Fotograf muss Anzahlung erstatten

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Brautpaar hat nach der durch Corona bedingten Absage ihrer Hochzeit eine Anzahlung, die an den Fotografen geleistet wurde, zu großen Teilen zurück erhalten.

Das Brautpaar hatte den Fotografen im September 2020 damit beauftragt, bei der standesamtlichen Trauung für zwei Stunden und bei der kirchlichen Trauung nebst Hochzeitsfeier für 10 Stunden Fotos zu erstellen. Hierfür sollten 3.000,00 € gezahlt werden, auf die 1.500,00 € angezahlt wurden. Die standesamtliche Trauung wurde wie geplant durchgeführt. Die kirchliche Trauung nebst Feier musste jedoch wegen Corona abgesagt werden. 

Das Brautpaar forderte daraufhin vom Fotografen 1.000,00 € zurück. Der Fotograf berief sich auf seine AGB, wonach es ihm gestattet sei, die Anzahlung einzubehalten, wenn eine Hochzeit aufgrund höherer Gewalt ausfalle.

Das Amtsgericht München hat dem Brautpaar Recht gegeben und den Fotografen zur Rückzahlung der 1.000,0 € verurteilt. Dem Brautpaar habe ein Recht zum Rücktritt zugestanden. Die Leitung sei dem Fotografen unmöglich geworden. Da eine Hochzeit ein einmaliges Ereignis sei, habe die Leistung auch nicht nachgeholt werden können bzw. sei die Terminierung eines neuen Hochzeitstermin mit so großen Unwägbarkeiten verbunden, dass es nahezu unmöglich sei, alle Beteiligten noch einmal zu einem neuen Hochzeitstermin versammeln zu können.

Da der Fotograf aber zwei Stunden gearbeitet habe, sei er hierfür natürlich auch zu bezahlen. Ihm stehe eine Vergütung von einem Sechstel des gesamten Honorars zu, also 500,00 €. Die Differenz war zurück zu zahlen. 

Die AGB des Fotografen sei unwirksam. Eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneinte das Amtsgericht München mit der Begründung, dass die mit Corona verbundenen Probleme im September 2020, anders als im Frühjahr 2020, für niemanden mehr überraschend aufgetreten seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Foto(s): Photo by Jeremy Wong Weddings on Unsplash

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht

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