Hoffnung für deutsche Anleger des Brokerhauses Pershing LLC.?

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Pressemeldung verlautbaren lassen, dass das im US-Bundesstaat New Jersey ansässige Brokerhaus Pershing LLC. in einem von mehreren dem Bundesgerichtshof vorliegenden, gleichartigen Fällen zu einer Schadensersatzleistung gegenüber einem in Deutschland geschädigten Anleger verpflichtet ist. Der BGH gab der Klage des geschädigten Anlegers statt (BGH Urteil vom 9. März 2010)

Der deutsche Anleger war über eine in Deutschland / Düsseldorf ansässige Vermittlungsfirma an den US- amerikanischen Broker als Kunde vermittelt worden. Die Beteiligung an dem, von dem BGH als sittenwidrig bewerteten Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers, sah der BGH- nach der Erklärung in seiner Pressemeldung als ausreichend an. Der u.a. für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verurteilte die amerikanische Börsengesellschaft dazu die Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen zu erstatten.

Der Broker stand nach dem Pressebericht des BGH mit der in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglicher Beziehung. Nach diesen Vereinbarungen sollte der Vermittler gegen Entgelt über die Brokergesellschaft für die von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen. Dies ohne irgend welche weitere Kontrolle. Hierfür stellte das Brokerunternehmen ihren Marktplatz zur Verfügung.

Die Klagepartei schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Der in Deutschland ansässige Vermittler eröffnete bei dem US-amerikanischen Broker ein Konto. Danach investierte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 6.000 €. Es wurden in der Folgezeit zahlreiche Geschäfte durchgeführt die nach Einlassung der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück.

Die Differenz zum eingezahlten Kapital u.a. machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage erst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Der BGH verhalf der beklagten US-amerikanischen Gesellschaft trotz der eingelegten Revision nicht zu einer anderen Entscheidung.

Der BGH hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Und erkannte auf eine Beteiligung der US-amerikanischen Gesellschaft an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der in Deutschland tätigen Vermittlungsgesellschaft. Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind.

An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen sei, habe eine Beteiligung stattgefunden. Eine geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgeschäften unterrichtete Brokergesellschaft beteilige sich an einer sittenwidrigen Schädigung, indem sie dem Vermittler über ihr automatisches Online-System einen nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht.

Damit verwendete der Bundesgerichtshof eine, auch von unserer Kanzlei in einem anderen, aktuell vor dem Landgericht Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall, vertretene Rechtsansicht.

Demnach hat der Broker zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler von vornherein zu chancenlosen Börsentermingeschäften veranlasst wurde. Da Zugang zu einem vollautomatischen Online-System ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet war und die Vertragsgestaltung zu erkennen gibt, dass bei der Ausführung der Transaktionen andere „schalten und walten", ohne dass auch nur eine minimale Kontrolle gewährleistet ist, verschließt der Broker die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells.

Wir eine Kanzlei, deren Inhaber seit mehr als zehn Jahren die Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger, auch ausländischer Brokergesellschaften vertritt, empfehlen die umgehende Beauftragung einer in diesen Rechtsgebieten praxiserfahrenen Kanzlei.

Wir empfehlen die sofortige unverzügliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen und dann im gegebenen Fall die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung.

Dies sollte im Zweifel ausschließlich unter Hinzuziehung eines versierten Gutachters vorgenommen werden sollte.

Dies, um die hohe Gebührenstruktur der Geschäftsbeziehung substanziiert unter Beweis stellen zu können.

Insoweit empfehlen wir aufgrund der jahrzehntelangen und BGH erprobten Gutachtertätigkeit die Beauftragung eines im Bank- und Börsenrecht spezialisierten Sachverständigen und einer einschlägig tätigen Anwaltskanzlei.

Unter anderem kann hier ggf. der in mehreren Rechtsfällen tätige Sachverständige Dipl.-Volkswirt Willy Steck als öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für Börsengeschäfte beauftragt werden, um die jeweilige Geschäftsbeziehung zu analysieren.

Dies, weil eben im Zweifel ein echter Sachverständiger, nicht aber nur ein Anwalt über die „umfangreiche Gebührenstruktur Auskunft geben kann", die der BGH nach seiner Pressemeldung u.a. als Grundlage für die Haftung der Gesellschaften betrachtete. (Spezialisten unter den Anwälten natürlich ausgenommen, die das selbst erledigen). Auch wir haben schon ohne Gutachten obsiegende Urteile bzw. vorteilhafte Vergleiche geschlossen.

Gleichwohl ist eben bevorzugt der „sicherste Weg der Rechtsverfolgung" von Anwälten zu empfehlen. Und ohne Gutachten ist es eben nicht so sicher, weil der Anwalt eben im Zweifel immer für den Mandanten argumentieren will. Etwas, was der Gutachter, der ja als öffentlich vereidigter Sachverständiger auch für das Gericht eine notwendige Vertrauensperson ist, unterlässt . Er analysiert eben objektiv, andernfalls wird er von keinem Gericht der Welt mehr ernst genommen.

Gutachter in diesem Bereich können weiterhelfen, bevor umfangreiche anderweitige Kosten, insbesondere im Rahmen eines Klageverfahrens, nutzlos anfallen.

Es kann, je nach Fall die Einschaltung auch von Prozessfinanzierungsgesellschaften empfohlen werden, da die im Ausland ansässige Gesellschaft - soweit uns bislang bekannt - über kein Vermögen im deutschen Inland verfügt, das für Vollsteckungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Demzufolge, sollte das Brokerunternehmen auf die Verurteilung eines Deutschen Gerichts nicht freiwillig Zahlung leisten, im Zweifel ist die ergänzende Anrufung US- amerikanischer Gerichte notwendig.

Ggf. lassen sich aber auch anderweitige zahlungskräftige Anspruchsgegner im Inland finden. Für den geschädigten Anleger stellt sich immer die gleiche Frage: Entweder er macht nichts- dann bleibt er in jedem Fall auf seinem Schaden sitzen - oder er will sein Glück vor Gericht versuchen. Wir empfehlen auch den spezialisierten Kollegen genau hinzuschauen. Wir glauben: es lohnt sich!

Ab heute besteht aufgrund der Entscheidung des BGH erneut Grund zur Hoffnung für geschädigte Anleger im Termin-Optionsbereich - und zwar auch und gerade bei ausländischen Anspruchsgegnern.

Martin J. Haas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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