Hoffnung für deutsche Anleger des Brokerhauses Pershing LLC.

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Pressemeldung verlautbaren lassen, dass das im US-Bundesstaat New Jersey ansässige Brokerhaus Pershing LLC. in einem von mehreren dem Bundesgerichtshof vorliegenden, gleichartigen Fällen zu Schadensersatzleistung gegenüber einem in Deutschland geschädigten Anleger verpflichtet ist. Der BGH gab der Klage des geschädigten Anlegers statt. (BGH Urteil vom 9. März 2010)

Der deutsche Anleger war über eine in Deutschland / Düsseldorf ansässige Vermittlungsfirma an den us-amerikanischen Broker als Kunde vermittelt worden. Die Beteiligung an dem, von dem BGH als sittenwidrig bewerteten Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers, sah der BGH- nach der Erklärung in seiner Pressemeldung als ausreichend an. Der u. a. für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verurteilte die amerikanische Börsengesellschaft dazu die Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen zu erstatten.

Der Broker stand nach dem Pressebericht des BGH mit der in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglicher Beziehung. Nach diesen Vereinbarungen sollte der Vermittler gegen Entgelt über die Brokergesellschaft für die von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen. Dies ohne irgend welche weitere Kontrolle.

Hierfür stellte das Brokerunternehmen ihren Marktplatz zur Verfügung. Die Klagepartei schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Der in Deutschland ansässige Vermittler eröffnete bei dem us-amerikanischen Broker ein Konto. Danach investierte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 6.000 €. Es wurden in der Folgezeit zahlreiche Geschäfte durchgeführt die nach Einlassung der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück.

Die Differenz zum eingezahlten Kapital u.a. machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage erst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Der BGH verhalf der beklagten us-amerikanischen Gesellschaft trotz der eingelegten Revision nicht zu einer anderen Entscheidung.

Der BGH hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Und erkannte auf eine Beteiligung der us-amerikanischen Gesellschaft an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der in Deutschland tätigen Vermittlungsgesellschaft.

Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind.

An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen habe eine Beteiligung stattgefunden. Eine geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgeschäften unterrichtete Brokergesellschaft beteilige, sich an einer sittenwidrigen Schädigung indem sie dem Vermittler über ihr automatisches Online-System einen nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht.

Demnach hat der Broker zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler von vornherein zu chancenlosen Börsentermingeschäften veranlasst hat. Da Zugang zu einem vollautomatischen Online-System ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet war und die Vertragsgestaltung zu erkennen gibt, dass bei der Ausführung der Transaktionen andere"schalten und walten", ohne dass auch nur eine minimale Kontrolle gewährleistet ist, verschließt der Broker die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells.

Aufgrund der Entscheidung des BGH besteht für geschädigte Anleger Grund zur Hoffnung, dass wirtschaftliche Schäden beim vermittelten Handel von Termingeschäften / Optionen als Schadensersatzanspruch und gerade auch im Fall ausländischer Anspruchsgegner erfolgreich geltend gemacht werden können.


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