Hohe formelle Anforderungen: Erste Abmahnung nach neuem UWG liegt vor – wirksam oder nicht?

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Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wird es zukünftig für Abmahner erheblich schwieriger und häufig nicht mehr so lukrativ, insbesondere Internethändler bei Verstößen gegen Informationspflichten abzumahnen. Das Gesetz ist im Bundestag beschlossen und durch den Bundesrat bestätigt worden. Es tritt in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, was aktuell (Stand 6.11.2020) zwar noch nicht der Fall ist, jedoch in Kürze erwartet wird.

Wir sehen das Gesetz durchaus kritisch und vermuten, dass es für Abgemahnte zukünftig vielleicht noch teurer wird oder die Abmahner einfach die Themen wechseln.

Jedenfalls für das neue Gesetz, durch das das UWG abgeändert wird, dazu, dass die formellen Ansprüche an Abmahnungen ganz erheblich steigen. Das neue UWG gilt für Abmahnungen, die den Abgemahnten 2 Tage nach Verkündung des Gesetzes erreichen. Entscheidend ist daher, wann der Abgemahnte die Abmahnung tatsächlich erhält, sei es per Post oder per E-Mail.

Einige Abmahner haben auf das Gesetz bereits jetzt reagiert und ihre Abmahnungen an die neue, kommende Rechtslage angepasst.

Hohe formelle Anforderungen

Gemäß § 13 UWG in der neuen Fassung gibt es gemäß § 13 Abs. 2 UWG zukünftig formelle Anforderungen, die eingehalten werden müssen. Anderenfalls darf der Abmahner keine Abmahnkosten verlangen. Gemäß § 13 Abs. 4 UWG kann in diesem Fall der Abgemahnte sogar seine eigenen Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen. Hinzukommt, dass auch bei formellen Fehlern eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich gelten kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Gegenstandswert, aufgrund dessen sich die Abmahnkosten berechnen, unangemessen hoch angesetzt werden oder in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird. Eine Abmahnung kann ebenfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn die geforderte Unterlassungserklärung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, d. h. zu weitgehend ist.

All diese Aspekte müssen zukünftig in einer Abmahnung berücksichtigt werden, damit diese wirksam und nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Auf all diese Aspekte werden wir von Internetrecht-Rostock.de in der Zukunft natürlich bei der Beratung von Abgemahnten achten

Abmahnung nach neuem Recht liegt vor

Wir beraten täglich Abgemahnte. Angesichts der kommenden Rechtsänderung verwundert es nicht, dass einige Abmahner ihre Abmahnungen bereits an das neue Recht angepasst haben.

So liegt uns eine aktuelle Abmahnung eines Abmahnvereins vor (das Gesetz spricht hier von einem rechtsfähigen Verband). Dieser Abmahnverein (es handelt sich nicht um den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., der IDO hat seine Abmahnung bisher nicht verändert, der Ido beschäftigt uns und unsere Mandanten breits seit vielen Jahren) hat seine Abmahnung an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die Anpassungen machen die Abmahnung sehr viel ausführlicher.

Anders, als früher informiert der Abmahnverein über seine personelle und finanzielle Ausstattung. Es wird allgemein über die Mitgliedsbeiträge informiert sowie über einen Prozesskostenfonds und dessen Höhe. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss in einer Abmahnung über die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung informiert werden. Bei einem Abmahnverein gehört dies zu der Anspruchsberechtigung.

Zukünftig wird ein Wettbewerber über den Umfang seines Handelns und seiner Tätigkeit informieren müssen. Ein Abmahnverein wird über seine Mitglieder informieren müssen. Dies ist in der uns vorliegenden Abmahnung der Fall.

Auch die Informationen über den gerügten Rechtsverstoß sind ebenfalls sehr viel ausführlicher, als früher.

Auch die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung wird erläutert. Es wird z.B. darauf hingewiesen, dass durch die Unterlassungserklärung auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfasst werden.

Interessant sind auch die Ausführungen zu den Abmahnkosten. Gerade bei Abmahnvereinen sind diese nicht ganz einfach zu berechnen. Abmahnvereine dürfen nicht nach Streitwert abrechnen, sondern müssen eine Pauschale abrechnen, die den tatsächlichen Kosten der Abmahnung entsprechen. Seriöse Abmahnvereine waren bereits bisher in der Lage, die Höhe der geltend gemachten Kosten in gerichtlichen Verfahren exakt vor zu rechnen. Und seriöse Abmahnvereine haben teilweise in der Vergangenheit die Höhe der Abmahnkosten damit begründet, andere Abmahnvereine würden genau die gleiche Pauschale verlangen.

Jedenfalls legt der Abmahnverein in der uns vorliegenden Abmahnung sehr ausführlich dar, wie sich die Abmahnkosten genau beziffern. Die Information zu den Abmahnkosten ist sogar noch interessanter, da der Verein darlegt, wie viele Abmahnungen er über mehrere Jahre ausgesprochen hat- es sind mehrere Tausend.

Würde somit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auch nur eine dieser Informationen nicht ausreichend oder zutreffend sein, wird es für den Abmahner problematisch.

Wir prüfen die Formalien

Selbstverständlich werden wir die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Beratung einer Abmahnung intensiv prüfen. Wir gehen davon aus, dass zukünftig einige Abmahnungen die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, mit sehr positiven Folgen für die Rechtslage für den Abgemahnten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Informationspflichten im Internet erhalten? Es werden keine Kosten gefordert, die Unterlassungserklärung soll ohne Vertragsstrafe abgegeben werden?

Ich berate Sie. 

Sie können sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

    - Rufen Sie mich einfach an.

   - Schicken Sie mir eine E-Mail.

    - Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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