Hohes Einkommen = hoher Unterhalt?

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Als häufiger Streitpunkt erweist sich die Frage der zu leistenden Unterhaltszahlungen. Aktueller Stand der Dinge: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Partners bis 11.000 Euro ist nun höchstrichterlich geklärt, dass seinem Partner ohne weitere Prüfung hiervon die Hälfte als Unterhalt zusteht. Ausnahme: Waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, von diesem Einkommen regelmäßig Vermögen in einer bestimmten Höhe zu bilden, ist der Unterhalt lediglich aus dem um die Vermögensbildung bereinigten Einkommen hälftig zu berechnen.

Liegt das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen jenseits der 11.000-Euro-Grenze, erfolgt keine Halbteilung, da es eine – widerlegbare – Vermutung gibt, dass bei einer solchen Einkommenshöhe ein erheblicher Teil des Einkommens in die Vermögensbildung fließt, also dem ehelichen Konsum nicht zur Verfügung stand. 

Das hat zur Folge, dass der unterhaltsbegehrende Ehepartner seinen monatlichen Bedarf, wie er sich zu Ehezeiten dargestellt hat, schlüssig darlegen und – wenn möglich – auch beweisen muss. So sollten beispielsweise Kontoauszüge und andere beweiskräftige Unterlagen dem Richter vorgelegt werden, damit sich dieser ein umfassendes Bild von der finanziellen Ausgestaltung der Ehe machen kann. Gelingt dem Unterhaltsbedürftigen sogar der Nachweis, dass auch das über 11.000 Euro liegende Einkommen vollständig in den Konsum der Eheleute geflossen ist, kann er sich darauf berufen, hiervon die Hälfte zu erhalten.

Dieses Beispiel zeigt: Durch entsprechend rechtssichere vertragliche Regelungen über einen Ehevertrag lässt sich schon im Vorfeld viel Ärger vermeiden.


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