Homeoffice in Spanien

  • 2 Minuten Lesezeit

Arbeitgeber – Anmeldung Homeoffice eines Arbeitnehmers

Stand 01.04.2019

Das Homeoffice ist durch die modernen Kommunikationsmöglichkeiten im Trend.

Ein deutscher Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Spanien beschäftigt, schafft keine Betriebsstätte, trotzdem muss der deutsche Arbeitgeber in Spanien bei der Sozialversicherung gemeldet sein und dem Arbeitnehmer eine spanische Lohnabrechnung monatlich ausstellen und quartalsweise den Lohnsteuerabzug abführen. 

Die Sozialversicherungspflicht besteht in Spanien, wenn der Arbeitnehmer in Spanien seinen Wohnsitz hat und mehr als 25 % seiner Tätigkeit in Spanien ausübt. 

D. Luickhardt, Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien und sein Legalium Team betreuen in deutscher Sprache deutsche Arbeitgeber bei der steuerlichen Anmeldung in ganz Spanien, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung, deutsch-spanischer Arbeitsvertragsgestaltung, Lohnabrechnung. 

Zu der täglichen Arbeit gehört die langfristige steuerliche Betreuung der Arbeitgeber und auf Wunsch auch der Arbeitnehmer, die in Spanien in der Regel unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. 

Serviceleistung der Rechtanwalts- und Steuerkanzlei LEGALIUM D. Luickhardt & D. Cano SL

I. Anmeldung des deutschen Unternehmens bei den spanischen Behörden

  • Erstellung einer notariellen Steuer-Vollmacht als Entwurf zur Beurkundung bei Ihrem Hausnotar.
  • Beantragung und Erhalt der spanischen Steuernummer des zeichnenden Geschäftsführers.
  • Beantragung der spanischen Steuernummer (NIF) – ohne Niederlassung in Spanien für die deutsche GmbH.
  • Beantragung der elektronischen Unterschrift für den Behördenverkehr – die elektronische Unterschrift muss alle 2 Jahre verlängert werden.
  • Anmeldung des deutschen Unternehmens bei der spanischen Sozialversicherung.
  • Ausarbeitung des zweisprachigen Arbeitsvertrages (deutsch-spanisch) und Registrierung des Arbeitsvertrages bei dem spanischen Arbeitsministerium.
  • Anmeldung des Arbeitnehmers bei der spanischen Sozialversicherung.

II. Betreuung des Unternehmens und Vertretung vor den spanischen Behörden 

  • Monatliche Gehaltsabrechnung und Zahlung der Sozialversicherungsabgaben. 
  • Vierteljährige Abgabe der Gehaltsrückstellungen bei dem spanischen Finanzamt.
  • Übermittlung von Krankmeldungen an die spanische Sozialversicherung.
  • Wöchentliche Kontrolle der elektronischen Zustellbox für den Behördenverkehr.

Diese Grundleistungen werden ergänzt durch eine dauerhafte Beratung und Betreuung im spanischen Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht mit unseren grenzüberschreitenden Kompetenzen, aufgrund der Doppelzulassung von RA D. Luickhardt in Deutschland und Spanien und unserer Kooperationen in Berlin, Hannover, Weinheim und der Eigenkanzlei am Bodensee.

In Spanien vertreten wir Sie gänzlich, da der Behördenverkehr elektronisch abgewickelt wird. Die persönliche Beratung bieten wir auf Mallorca, Barcelona, Madrid, Malaga, Valencia, Teneriffa und Gran Canaria an.



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