Homosexuell ist keine Beleidigung eines Polizisten – Urteil des LG Tübingen vom 18.07.2012

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Das Landgericht Tübingen hat am 18.07.2012 – 24 Ns (13 Js) 10523/11 – zu Gunsten des Beschuldigten entschieden, dass die Bezeichnung als „homosexuell“ eines Polizeibeamten keine Beleidigung darstellt.

Der Beschuldigte hatte gegenüber einem Polizeibeamten während einer Blutabnahme die Bezeichnung ‘‘homosexuell‘‘ geäußert. Dieser erstattete daraufhin Anzeige gegen den Beschuldigten.

Wann liegt eine Beleidigung gem. §185 StGB vor?

Eine Beleidigung liegt immer vor, wenn das Ehrgefühl einer Person durch die Begrifflichkeit herabgewürdigt wird.

Können neutrale Aussagen eine Beleidigung sein? 

Homosexuell ist nach dem Urteil des LG Tübingen eine neutrale Wertung und soll schon aufgrund des Diskriminierungsverbots nicht als herabwürdigend zu werten sein. Dies gilt auch wenn die Aussage nicht zutreffend ist.

Die Verneinung der Beleidigung ist somit konsequent.

Gelten gegenüber Polizisten andere Maßstäbe?

Auch eine Sonderstellung des Polizisten wurde hier folgerichtig nicht angenommen. In den Reihen der Polizei gibt es eine Organisation, die sich für Schwule und Lesben einsetzt. Würde man die Polizisten also privilegieren, wäre die ganze Toleranzaufklärung der eigenen Kollegen nutzlos.

Grundsätzlich sind sexuelle Orientierungen nicht als beleidigend anzusehen.

Ausdrücke wie ‘‘Schwuchtel‘‘ und ‘‘Schwanzlutscher‘‘ hingegen sind eine Beleidigung, da sie das Ehrgefühl verletzen und einen als Person herabwürdigen.

Wie kann man sich verteidigen? 

Es kommt nicht darauf an was Sie sagen, sondern wie und in welchem Zusammenhang Sie es sagen.

Haben Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten, so sprechen Sie frühzeitig – noch vor einer Anklage oder einem Strafbefehl – mit einem spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen kann vorab eine Einstellung des Verfahrens bewirkt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen bietet eine kostenlose Erstberatung per Telefon an.


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