Vorladung, Strafbefehl, Anklage wegen Beleidigung von Polizisten „Beamtenbeleidigung“ – was tun?

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Gerade einen schlechten Tag gehabt und dann kommt noch der Polizeibeamte und brummt einem was auf – dem einen oder anderem saß in einer solchen Situation schon einmal die Zunge ein wenig zu locker. 

Doch nicht nur Wörter können beleidigen. Jeder kennt die Bedeutung des erhobenen Mittelfingers oder auch die Geste für „der hat doch nicht mehr alle Tassen im Schrank“. 

Was genau passiert, wenn wir solche Wörter und Gesten an Polizeibeamte richten? 

Im Allgemeinen gehen wir davon aus, dass eine Beamtenbeleidigung schlimmer bestraft wird, als eine Beleidigung gegen eine andere Zivilperson – doch stimmt das auch? 


Wie wird eine „Beamtenbeleidigung“ bestraft? 

Für eine Beleidigung sieht das Gesetz in § 185 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. 

Sollte die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen werden, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Eine eigene Strafnorm für den Fall der Beamtenbeleidigung sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber lässt auch Beleidigungen gegen Beamte, wie Polizisten, unter die Strafnorm der Beleidigung (§ 185 StGB) fallen.

In Betracht kommt im Einzelfall auch eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede oder Verleumdung gem. § 186 StGB oder § 187 StGB.


Wann macht man sich wegen „Beamtenbeleidigung“ strafbar?

Wie bereits erwähnt, gibt es keinen gesonderten Straftatbestand für die Beleidigung von Beamten.

Somit kommt es nicht darauf an, wann jemand als Beamter gilt oder nicht. Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Beamtentum ist gerade keine Voraussetzung der Strafbarkeit. Für die zu erwartende Strafe ist es unerheblich, ob ich einen anderen Verkehrsteilnehmer, einen Beamten oder irgendeine weitere Person beleidige. 

Umgangssprachlich verstehen wir unter dem Begriff der Beamtenbeleidigung die verbale Beleidigung eines Amtsträgers – meistens eines Polizisten – während dieser im Dienst ist. 

Eine Beleidigung ist die Kundgabe eines Werturteils in Form einer Missachtung oder Nichtachtung einer Person, welches einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person darstellt. 

Näheres zur Straftat der Beleidigung finden Sie hier.


Gibt es doch Unterschiede oder Besonderheiten bei der Beleidigung eines Beamten?

Eine Anzeige wegen Beleidigung droht hingegen nicht, wenn Sie sich lediglich abwertend über die polizeiliche Maßnahme äußern, sofern sie mit ihrer Äußerung nicht den Polizisten selbst angreifen. 

Auch ist gerichtlich festgestellt, dass die Bezeichnung „Bulle“ oder „homosexuell“ gegenüber einem Polizisten nicht zwangsweise zu einer Strafbarkeit führt. So sah das Landgericht Regensburg diese Bezeichnungen als nicht ehrverletzend an. 

Wenn Beamte und Polizisten in einem Satz mit Beleidigung genannt werden, denken wir zumeist an die immer weiter in die Öffentlichkeit geratenen Abkürzungen wie z.B. „ACAB“. Auch die Bezeichnungen einzelner Gruppen des Polizeidienstes werden immer öfter in Verbindung mit dem Vorzeichen „FCK“ auf Kleidung oder Aufklebern herumgetragen. 

Wichtig zu wissen ist, dass auch eine Beleidigung der „Beamten“ als Kollektiv unter Strafe steht, sofern sich diese auf die einzelnen Individuen bezieht. Die Beleidigung richtet sich dann nicht gegen das Beamtentum oder auch Polizisten an sich, sondern die einzelnen dahinterstehenden Personen (Polizisten). 

Maßgeblich ist dabei, dass die von der Beleidigung umfassten klar bestimmbar sind und der Kreis der Betroffenen abgrenzbar ist. 

            Zum Beispiel: Beleidigung einer bestimmten Einheit des Polizeidienstes 


Anspucken und Co – Beleidigung mittels einer Tätlichkeit

Eine Beleidigung kann - wie im Zuge der zu erwartenden Strafe erwähnt – auch mittels einer Tätlichkeit begangen werden. In einem solchen Fall hat dies strafschärfende Auswirkungen. Die maximale Freiheitsstrafe ist in diesem Fall auf zwei Jahre angehoben. Unter Tätlichkeit stellen wir uns immer ein Anfassen oder Schlagen einer anderen Person vor. Doch nicht nur dies ist als Tätlichkeit im Sinne des Straftatbestandes anzusehen.

Beispiele: bekannterweise: Ohrfeige, Schubsen, aber eben auch Anspucken kann als Tätlichkeit klassifiziert werden. 

Bei einer Beleidigung mittels einer Tätlichkeit steht neben dem Vorwurf der Beleidigung entsprechend unter Umständen beispielsweise auch der Vorwurf einer Körperverletzung oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Raum.


Nur vorsätzliche Beleidigung ist strafbar

Es steht jedoch nur die vorsätzliche Beleidigung unter Strafe. Eine fahrlässige Beleidigung sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche unterliegt erheblichen Beweisschwierigkeiten im Einzelfall. 

Zum Beispiel: Person schiebt sich gewohnheitsmäßig mit dem Mittelfinger die Brille auf der Nase zurecht, so auch bei einer Polizeikontrolle.


Wird jede Beamtenbeleidigung strafrechtlich verfolgt?

Die Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Es handelt sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Selbst bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von einer Beleidigung dürfen diese nicht einfach Ermittlungen einleiten. Solche und auch eine spätere Verurteilung setzen zwingend einen form- und fristgerechten Strafantrag durch die verletzte Person voraus.

Richtet sich eine Beleidigung jedoch gegen Amtsträger (unabhängig von deren Verbeamtung oder nicht) so kann gem. § 194 Abs. 3 StGB nicht nur der Verletzte einen Strafantrag stellen, sondern auch deren Dienstvorgesetzter. 

Aus diesem Grund wird die „Beamtenbeleidigung“ aus Sicht der Bevölkerung öfter verfolgt. 


Was kostet eine Beamtenbeleidigung?

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der individuellen Beleidigung. Eine Art Bußgeldkatalog wie bei Verkehrsstraftaten gibt es nicht. 

Die Gerichte haben jedoch schon eine nicht unerhebliche Anzahl an Urteilen wegen sogenannter Beamtenbeleidigungen aussprechen müssen, sodass zur Orientierung auf bestehende Gerichtsurteile verwiesen werden kann. 

Die bereits vorhandenen Urteile bieten jedoch lediglich eine Orientierungshilfe. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zu beachten. 

So wurde im Einzelfall gegen einen berühmten ehemaligen Spieler des FC Bayern München einmal eine Geldstrafe von über 100.000,00€ wegen Beleidigung eines Beamten bei einer Verkehrskontrolle ausgeurteilt. 

Doch keine Angst. Das damalige Gehalt des Profispielers wurde in die Erwägungen zur Höhe der Geldstrafe miteinbezogen.

Im Folgenden sollen ein paar Beispiele als Orientierung gelten. 

Beispielbeleidigung 

Bereits ausgeurteilte Strafe

Zunge rausstrecken

150,00€

"Du Holzkopf!"          

750,00 €

„Du Wichser“ oder „Du Bullenschwein“

1.000,00€

„Schlampe!“

1.900,00€

Mittelfinger zeigen

4.000,00€


Aber auch das „duzen“ eines Polizisten hat mitunter schon zu einer Geldstrafe i.H.v. 600,00€ geführt. Dagegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass das Duzen eines Polizisten nicht als Beleidigung zu verfolgen ist. Es kommt also immer noch auf den Einzelfall an!

Wie wir sehen, decken die ausgeurteilten Geldstrafen eine ziemliche Reichweite ab und die Gerichte entscheiden mitunter unterschiedlich. Aus diesem Grund raten wir Ihnen: Holen Sie sich professionelle Hilfe! 


Gerne nehme ich für Sie umfassende Akteneinsicht. Insbesondere prüfe ich, ob der für die Verfolgung der Beleidigung erforderliche Strafantrag überhaupt form- und fristgerecht zu den Akten gereicht wurde. 

Ich prüfe zudem, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine taugliche Beleidigung handelt oder nur eine abwertende aber erlaubte Aussage zur Situation. Insbesondere prüfe ich, ob Ihre Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und eine Strafbarkeit daher ausgeschlossen ist. 

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