Honorarhöhe als Indiz für eine echte Selbstständigkeit

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Selbstständige sind für den Betrieb meist günstiger als ein angestellter Arbeitnehmer. Es müssen keine Sozialabgaben, Versicherungen, Urlaubs- oder Krankheitstage gezahlt werden. Stellt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung jedoch nachträglich eine Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern im Betrieb fest, kann das richtig teuer werden. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2017 – Aktenzeichen B 12 R 7/15 – dürfte diese Thematik neuen Auftrieb bekommen haben.

Bislang waren zur Bestimmung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig eine Reihe von Merkmalen auszuwerten. Abgestellt wurde dabei vor allem auf die Entscheidungsfreiheit des Arbeiters: freie Arbeitszeiten, freier Arbeitsort und freie Ausübung der Tätigkeit sprachen stets für eine selbstständige Tätigkeit. Nun aber hat das Bundessozialgericht ein Merkmal als besonders „gewichtig“ herausgestellt: die Honorarhöhe! In seinem Urteil bewertet das Bundessozialgericht die Honorarhöhe eines Heilpädagogen von 40 € die Stunde als ausschlaggebendes Kriterium dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit vorläge. Denn ein Stundensatz von 40 € ließe durchaus eine Eigenvorsorge zu. Für einen vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, beispielsweise einen festangestellten Erziehungsbeistand, läge der vereinbarte Stundensatz von 40 € weit über dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt.

Zwar wird auch in Zukunft die Höhe des Stundensatzes nicht als einzig relevantes Kriterium herangezogen; in nicht eindeutigen Fällen kann dieser aber das ausschlaggebende Kriterium sein. Erhält ein freier Mitarbeiter unter 40 € die Stunde und arbeitet nicht in komplett freier Art und Weise, so dürfte es in Zukunft einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern, hier noch eine Selbstständigkeit zugesprochen zu bekommen.

Hierfür kann es hilfreich sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.



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