IDO beantragt immer noch Ordnungsgeld: Wie Sie auf ein Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des IDO reagieren sollten

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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt. Häufig aber nicht immer beantragte der IDO, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, eine einstweilige Verfügung oder reiche Unterlassungsklage ein.


In einer einstweiligen Verfügung oder einem Unterlassungsurteil wird dem Abgemahnten aufgegeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und zwar unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate.


Der IDO hat in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt. Seit dem 01.12.2021 darf ein Abmahnverein, wie der IDO nur noch dann abmahnen, wenn er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird, eingetragen ist. Der IDO wurde jedoch bis heute (Stand 03/2023) nicht eingetragen. Dies mag daran liegen, dass der Gesetzgeber in § 8 b Abs. 2 UWG die Regelung mit aufgenommen hat, dass eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nur zulässig ist, wenn den Mitgliedern des Vereins keine Zuwendungen aus Verbandsvermögen gewährt wird und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Nach unserem Eindruck war dies eine Norm, die speziell auf den IDO gerichtet war, der mutmaßlich mit zur Folge hatte, dass der IDO nicht mehr abmahnen darf.


Unabhängig davon sind einstweilige Verfügung oder Unterlassungsurteile, die der IDO in der Vergangenheit erstritten hat, weiterhin wirksam. Auch eine gegenüber dem IDO in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung ist wirksam, wenn sie nicht angefochten oder gekündigt wird (mehr zu den Möglichkeiten, eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung anzufechten oder zu kündigen, haben wir hier zusammengestellt).


Da eine einstweilige Verfügung, wenn eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ein Unterlassungsurteil 30 Jahre wirksam ist, kann der IDO auch aus Titeln aus der Vergangenheit auch aktuell ein Ordnungsgeld bei Gericht beantragen.


In der Vergangenheit hat der IDO dies selten gemacht. Dies mag damit zusammenhängen, dass Ordnungsgelder in die Staatskasse gehen. Der IDO hat von einem Ordnungsgeldantrag keinen persönlichen finanziellen Vorteil.


Aktuell: IDO stellt Ordnungs- und Zwangsmittelantrag


Aktuell liegt uns ein Ordnungs- und Zwangsmittelantrag des IDO vor aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil. Wir vermuten, dass der Ordnungsgeldantrag damit zusammenhängt, dass dem IDO in der Vergangenheit immer wieder vorgeworfen wurde, sich um die Einhaltung abgegebener Unterlassungsverfügungen oder Unterlassungsurteilen nicht zu kümmern.


Wie dem auch sei: Der Abgemahnte bzw. Antragsgegner bzw. Beklagter, im Ordnungsgeldverfahren auch Schuldner genannt, erhält vom Gericht den Ordnungsgeldantrag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.


Es bietet sich auf jeden Fall an, sich in einem Ordnungsgeldverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Theoretisch ist ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro möglich. In der Praxis sind Ordnungsgelder erheblich niedriger. Die Höhe des Ordnungsgeldes hängt von mehreren Faktoren ab:


Zum einen geht es natürlich darum, ob der oder die Verstöße, die zum Gegenstand des Ordnungsgeldantrages gemacht wurden, tatsächlich gegeben sind.


Die Höhe des Ordnungsgeldes hängt unter anderem vom sog. Verschulden hab.


Vereinfacht gesagt geht es darum, ob der Abgemahnte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung oder ein Unterlassungsurteil zu vermeiden. Hierzu gehört insbesondere eine schriftliche Information der Mitarbeiter sowie eine regelmäßige Kontrolle.


Eine Rolle kann ferner spielen, ob es in der Vergangenheit bereits Ordnungsgeldanträge und Ordnungsgeldbeschlüsse gab.


Auch die finanzielle Situation des Unternehmers oder des Unternehmens kann eine Rolle spielen.


Es lohnt sich auf jeden Fall, sich gegen einen Ordnungsgeldantrag vor Gericht zu verteidigen. Mehr Informationen zum Ordnungsgeldverfahren habe ich hier zusammengestellt.


Ich vertrete seit vielen Jahren Mandanten, gegen die ein Ordnungsgeld beantragt wurde.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich gerichtlich und außergerichtlich im Wettbewerbsrecht und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch ein einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes erhalten?


Wenn Sie auch eine von dem Gericht einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes mit der Aufforderung zur Stellungnahme, insbesondere vom IDO, erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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