Ido Interessenverband e.V.: Vertragsstrafe von 3.000,00 € gefordert

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Einen unserer Mandanten erreichte kürzlich ein Schreiben des Ido Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., in dem der Verband eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € von unserem Mandanten fordert. Welche Reaktion in einem solchen Fall anzuraten ist, schildern wir in diesem Ratgeberartikel.

Bevor die Vertragsstrafenforderung an unseren Mandanten versendet wurde, hatte der Ido Interessenverband zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Der Vorwurf lautete, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet werden würde. Auf die Abmahnung hatte unser Mandant, den wir zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertraten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich dazu verpflichtete, künftig keine veraltete Widerrufsbelehrung zu verwenden. Da ihm innerhalb eines seiner Online-Angebote nun jedoch – so jedenfalls der Vorwurf von Ido – ein Fehler unterlaufen sei und erneut eine veraltete Widerrufsbelehrung vorgehalten wurde, verlangt der Verband nun die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Es gibt zwei verschiedene Arten von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Zum einen gibt es Unterlassungserklärungen, die eine pauschale Vertragsstrafe beinhalten. 

Solche Unterlassungserklärungen können bspw. wie folgt formuliert sein: „Hiermit verpflichtet sich … es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu unterlassen (…)“. 

Hier wird also eine pauschale, d. h. von vornherein festgelegte Vertragsstrafe vereinbart, die im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung gezahlt werden muss. 

Die zweite Art der Unterlassungserklärung ist die Verwendung des Hamburger Brauchs. Eine solche Unterlassungserklärung lautet bspw. wie folgt: 

„Hiermit verpflichtet sich … es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt werden kann und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen (…)“. 

Bereits an der anderen Formulierung ist erkennbar, dass hier größere Verhandlungsspielräume hinsichtlich der Höhe einer Vertragsstrafe bestehen. Zudem kann, wenn keine Einigung erzielt werden kann, ein Gericht die Höhe der Vertragsstrafe unabhängig überprüfen. Daher sollten zunächst einmal keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden, die den Verhandlungsspielraum von vornherein stark einschränken. Unabhängig jedoch von der Art der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden. 

Folgende Fehler sollten unbedingt vermieden werden:

  • Forderungsschreiben ignorieren
  • Fristen verstreichen lassen
  • Sofort eine Zahlung leisten
  • Selbst Kontakt zum Gegner aufnehmen

Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird die Angelegenheit zunächst vollumfänglich überprüfen. Hierbei wird er auch prüfen, ob die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam abgegeben wurde und vom Gegner wirksam angenommen wurde. Außerdem kann ein Rechtsanwalt durch taktisches Agieren unter Umständen die geforderte Vertragsstrafe auch noch reduzieren. Dies gilt in beiden oben dargestellten Varianten. Bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung durch den Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. oder eines anderen Verbandes oder Unternehmens raten wir daher dazu Kontakt mit einer Fachanwaltskanzlei aufzunehmen. Alle in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert.

Wir bieten zunächst eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an, in der wir Ihnen potenzielle Verteidigungsoptionen und Ziele aufzeigen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail. Weitere Informationen zu aktuellen und vergangenen Abmahnungen finden Sie auch auf unterer Kanzleihomepage auf der Kanzleihomepage oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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