Ihr Recht auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit – Brückenteilzeit 2019

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Ab 1. Januar 2019 ist ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit neu im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die Ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum verringern möchten, können einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen und nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitsauslastung zurückkehren. In diesem Rechtstipp gehen wir auf die Voraussetzungen der Brückenteilzeit ein und geben wertvolle Praxishinweise, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der neuen Rechtslage achten müssen!

1. Voraussetzungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit

Eine der wichtigsten Voraussetzungen vorweg: Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt nur für Arbeitnehmer! Freie Mitarbeiter, Praktikanten oder Auszubildende können keinen entsprechenden Antrag stellen. Haben Sie jedoch einen Arbeitsvertrag, sind schon länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und sind in Ihrem Betrieb mehr als 45 Mitarbeiter angestellt, können Sie Brückenteilzeit beantragen. Wichtig ist, dass der Zeitraum, in dem in Teilzeit gearbeitet werden soll, bereits im Voraus bestimmt sein muss. Er muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

2. Antrag auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber

Ohne Antrag keine Brückenteilzeit! Wie auch beim zeitlich unbegrenzten Teilzeitanspruch müssen Arbeitnehmer den Wunsch nach verringerter Arbeitszeit ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dabei muss neben der Dauer der Teilzeitarbeit auch die gewünschte Arbeitszeit angegeben werden. Höchst- oder Mindestgrenzen sieht das Gesetz hierbei übrigens nicht vor. Die beantragte wöchentliche Arbeitszeit dürfen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten selbst wählen. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Arbeitgeber einer sehr niedrigen Wochenarbeitszeit von beispielsweise vier Stunden regelmäßig aus betrieblichen Gründen widersprechen dürfte!

In zeitlicher Hinsicht muss dieser Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeitphase abgegeben werden. Nachdem der Arbeitgeber den Antrag erhalten hat, sollte er zeitnah mit dem Mitarbeiter das Gespräch suchen. Denn für die Umsetzung des Anspruchs geht das Gesetz von einem partnerschaftlichen Verständnis aus. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit erörtern muss, um zu einer tragfähigen Vereinbarung zu gelangen. Reagiert der Arbeitgeber bis zu einem Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitphase nicht, gilt der Antrag als genehmigt!

Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit den Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abzulehnen. So soll der reibungslose Betriebsablauf geschützt werden. Außerdem sieht das Gesetz für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, folgende Zumutbarkeitsregel vor: der Arbeitgeber muss nur einem aus 15 Beschäftigten Brückenteilzeit gewähren.

3. Vorsicht: Keine Anpassungen während der Brückenteilzeit!

Arbeitnehmer müssen beachten, dass während der Teilzeitphase kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitiger Rückkehr zur Vollzeitarbeit besteht. Jedenfalls das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht solche Möglichkeiten nicht vor. Dadurch erhält der Arbeitgeber Planungssicherheit! Das bedeutet jedoch nicht, dass individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen wären. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine frühere Rückkehr des Beschäftigten zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit, ist dies durchaus zulässig. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

4. Was tun, wenn der Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt wurde, bestimmt das Gesetz Fristen ab denen Sie erneut einen solchen Antrag stellen können. Hat Ihr Arbeitgeber etwa aus betrieblichen Gründen widersprochen, können Sie frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Lag der Grund für die Ablehnung Ihres Antrags darin, dass die Zumutbarkeitsgrenze bereits erreicht war, können Sie schon nach einem Jahr einen erneuten Antrag stellen.

5. Fazit 

Zusammenfassend gilt, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch nach einer Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit ernst nehmen und mit Ihnen erörtern muss. Diese Pflicht gilt ohne Rücksicht auf den Umfang der Arbeitszeit und die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen. Möchten Sie jedoch von der neuen Brückenteilzeit profitieren, müssen die obigen Voraussetzungen erfüllt sein!


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