Ihr Recht bei Online-Coaching-Verträgen: Geld zurück dank Fernunterrichtsschutzgesetz?

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Viele Menschen investieren hohe Summen in Online-Coaching-Angebote, oft in der Hoffnung auf schnellen Erfolg oder eine berufliche Neuorientierung. Doch nicht selten stellt sich im Nachhinein Enttäuschung ein: Die versprochenen Ergebnisse bleiben aus, die Inhalte entsprechen nicht den Erwartungen, oder man fühlt sich unter Druck gesetzt. Wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden und fragen, ob Sie aus Ihrem Coaching-Vertrag herauskommen und bereits gezahltes Geld zurückerhalten können, gibt es gute Nachrichten: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bietet hier oft unerwarteten Schutz, selbst wenn Sie den Vertrag vermeintlich als Unternehmer geschlossen haben.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Mehr als nur Fernschulen

Das FernUSG stammt zwar aus einer Zeit vor dem digitalen Zeitalter, hat aber durch aktuelle Rechtsprechung, insbesondere der Oberlandesgerichte, eine hohe Relevanz für moderne Online-Coaching-Angebote erlangt. Das Gesetz soll Teilnehmer von Fernunterrichtsverträgen schützen. Ein Fernunterricht liegt laut Gesetz vor, wenn Wissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende dabei räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.

Entscheidend ist, dass viele Angebote, die als "Coaching", "Mentoring" oder "Training" beworben werden, rechtlich als Fernunterricht einzustufen sind, wenn sie strukturiert Wissen vermitteln und eine Form der Lernerfolgskontrolle beinhalten – und die Schwelle dafür ist oft niedrig. Selbst regelmäßige Live-Calls oder die Möglichkeit, in Chatgruppen Fragen zu stellen, können bereits ausreichen, um eine relevante Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes anzunehmen.


Die Zulassungspflicht: Die Achillesferse vieler Anbieter

Das FernUSG schreibt vor, dass Anbieter von Fernunterrichtsangeboten eine staatliche Zulassung benötigen (§ 7 FernUSG). Diese Zulassung soll sicherstellen, dass das Angebot pädagogisch und fachlich geeignet ist und der Vertrag faire Bedingungen für die Teilnehmer enthält.

Viele Anbieter von Online-Coachings, insbesondere im Bereich "schneller Erfolg" oder "Existenzgründung", verfügen jedoch nicht über diese notwendige behördliche Zulassung.

Die entscheidende Konsequenz: Nichtigkeit des Vertrags & Geld zurück

Die fehlende staatliche Zulassung hat eine weitreichende Konsequenz: Verträge über zulassungspflichtige Fernunterrichtsangebote, denen die Zulassung fehlt, sind nichtig (§ 7 FernUSG). Das bedeutet, der Vertrag war von Anfang an unwirksam und hätte gar nicht erst geschlossen werden dürfen.

Für Sie als Teilnehmer bedeutet dies:

  • Sie sind in der Regel nicht an den Vertrag gebunden.
  • Sie müssen keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
  • Sie haben einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen.


Verbraucherschutz auch für angehende Unternehmer

Eine besondere Stärkung des Teilnehmerschutzes hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit seinem wegweisenden Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 6 U 46/24) bewirkt. Das Gericht stellte klar, dass auch Teilnehmer eines Online-Mentoring-Programms zur Vorbereitung auf eine Existenzgründung als Verbraucher einzustufen sind und somit unter den Schutz des FernUSG fallen, solange das Programm grundlegende Kenntnisse vermittelt, die erst die Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Gründung schaffen. Dies ist ein wichtiges Signal gegen die oft verwendete Argumentation von Anbietern, ihre Angebote richteten sich ausschließlich an Unternehmer und seien daher vom FernUSG ausgenommen. Auch das OLG Celle hat den Schutz von Unternehmern durch das FernUSG in der Vergangenheit bereits bejaht.

Ihr Weg zu Ihrem Recht und Geld zurück

Wenn Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und Zweifel an dessen Wirksamkeit haben oder Ihr Geld zurückfordern möchten, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. Ein auf dieses Gebiet spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihren Vertrag prüfen, die Anwendbarkeit des FernUSG bewerten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Gebühren durchzusetzen.

Nutzen Sie die Klarheit, die aktuelle Gerichtsentscheidungen geschaffen haben. Viele Verträge sind aufgrund fehlender Zulassung nach dem FernUSG nichtig, auch wenn Anbieter Gegenteiliges behaupten.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen

Als Kanzlei mit Fokus auf die Rechte von Teilnehmern an Online-Coaching-Programmen kennen wir die Argumentationen der Anbieter und die rechtlichen Möglichkeiten, Ihr Geld zurückzuholen. Wir prüfen Ihren Vertrag sorgfältig und machen Ihre Ansprüche für Sie geltend.

Auf unserer Website https://kanzlei-kramarz.de/ finden Sie weitere Informationen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Detailliertere Einblicke in die Problematik von Coaching-Verträgen und Geld zurück erhalten Sie auch in unseren Artikeln:

Nutzen Sie unser Angebot: Kostenlose telefonische Erstberatung

Sind Sie unsicher, ob auch Ihr Online-Coaching-Vertrag vom FernUSG betroffen ist und Sie Anspruch auf Rückzahlung haben? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung, in der wir Ihren Fall prüfen und Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten geben.

Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich über unsere Kontaktseite:

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Wir helfen Ihnen, Klarheit zu gewinnen und für Ihr Recht auf Rückerstattung einzustehen.

Foto(s): Christian Kramarz

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