Ihre Rechte bei fehlerhafter ärztlicher Aufklärung

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Jeder medizinische Eingriff stellt grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und damit eine strafbare Körperverletzung dar. Gerechtfertigt werden kann diese Körperverletzung durch das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung. Grundlage dieser Einwilligung ist dabei stets eine hinreichende Aufklärung. Nur diese ermöglicht es, dass der Patient überhaupt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage erhält.

Worüber ist aufzuklären?

Im Rahmen des Patientenrechtegesetzes wurde die Aufklärung ausdrücklich in § 630e BGB geregelt. Der Arzt muss den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären. Dies umfasst insbesondere:

  • die Beschreibung des bevorstehenden Eingriffs (Art, Umfang, Durchführung),
  • bestehende Behandlungsalternativen (insbesondere, wenn diese mit bestehenden Belastungen, Risiken und Heilungschancen verbunden sind),
  • sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken (auch seltene, wenn diese Behandlung spezifisch für die Behandlung, für einen Laien überraschend und bei Verwirklichung mit einer schweren Belastung der Lebensführung verbunden sind (BGH vom 10. 10. 2006 – VI ZR 74/05)),
  • die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs und
  • die Dringlichkeit des Eingriffs.

Wie ist aufzuklären?

Die Aufklärung muss patientenorientiert und für diesen verständlich erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat die Aufklärung in einem persönlichen Gespräch stattzufinden, die es dem Patienten ermöglicht, Rückfragen zu stellen. Eine lediglich schriftliche Aufklärung mithilfe von Aufklärungsbögen ist damit für sich genommen nicht ausreichend. Im Rahmen der mündlichen Aufklärung hat sich der Arzt zu vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht. Bei Aufklärung ausländischer Patienten ist im Zweifelsfalle ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

Die Aufklärung muss in einem ausreichend zeitlichen Abstand vor dem Eingriff erfolgen. Es muss dem Patienten genügend Zeit verbleiben, dass er seine Einwilligungsentscheidung wohlüberlegt treffen kann. In der Praxis erfolgt die Einwilligung in der Regel direkt nach der Aufklärung. Gerade unter diesen Umständen ist es wichtig, den Patienten darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann.

Von wem ist die Aufklärung vorzunehmen?

Grundsätzlich muss der Patient von dem behandelnden Arzt persönlich aufgeklärt werden. Dies gestaltet sich gerade in Krankenhäusern organisatorisch schwierig. Daher kann die Aufklärung auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Daher kann eine Aufklärung nur durch einen anderen Arzt derselben Fachrichtung vorgenommen werden und nicht durch anderes fachmedizinisches Personal.

Folgen einer fehlerhaften Aufklärung

Die Aufklärungspflichtverletzung ist neben dem Behandlungsfehler der zweite Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Arztes. Während für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers jedoch die Beweislast dem Patienten obliegt, ist der Arzt für die ordnungsgemäße Durchführung des Aufklärungsgesprächs beweispflichtig. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung ist, dass die mangelnde Aufklärung Ursache für die Rechtsgutsverletzung gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn der Patient nicht in die Behandlung eingewilligt hätte, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Diese notwendige Ursächlichkeit wird vermutet, insofern der Patient plausibel darlegen kann, dass er bei der gebotenen Aufklärung eine Einwilligung zumindest ernsthaft in Frage gestellt hätte. Zwar verbleibt dem Arzt damit die Möglichkeit geltend zu machen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Patient gleichfalls eingewilligt hätte. Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei dem Arzt.

Gelingt es dem Arzt nicht nachzuweisen, dass er den Patienten vor dem Eingriff hinreichend aufgeklärt hat, trifft den Arzt eine Schadenersatzpflicht, wenn der hierdurch kausal hervorgerufene Gesundheitsschaden gerade auf der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig war. Dies gilt auch dann, wenn überhaupt kein Behandlungsfehler vorliegt, sondern sich allein ein behandlungsimmanentes Risiko verwirklicht hat.

Die Haftung des Arztes ist jedoch auf solche Schäden begrenzt, in denen sich das Risiko der mangelnden Aufklärung auch tatsächlich verwirklicht hat. So haftet der Arzt nicht, wenn er zwar pflichtwidrig über bestimmte Gefahren nicht aufgeklärt hat, sich aber lediglich eine solche Gefahr verwirklicht, über die der Arzt informiert hatte. Gleiches gilt, wenn zwar eine mangelhafte Aufklärung vorliegt, sich jedoch lediglich ein Behandlungsrisiko verwirklicht, über das der Patient nicht aufgeklärt werden musste. Eine Haftung des Arztes greift in diesen Fällen nur, wenn der Patient nicht einmal eine Grundaufklärung erhalten hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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