Illegales Autorennen in Berlin – Raser erstmals als Mörder verurteilt
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Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes: So lautet das Urteil des Landgerichts Berlin für zwei junge Männer, die den Berliner Kurfürstendamm im vergangenen Februar spontan zu ihrer nächtlichen Rennstrecke machten und dadurch einen Mann töteten, der gerade mit seinem Jeep bei Grün in eine Kreuzung einbog. Der Unfallort habe einem Schlachtfeld geglichen, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Danach nahmen die Raser bei ihrem illegalen Autorennen billigend in Kauf, dass Menschen sterben. Denn wer am auch nachts belebten Ku‘damm bis zu 170 km/h schnell mit PS-starken Limousinen fahre und mehrere rote Ampeln missachte, müsse mit dem Tod anderer Menschen rechnen und das Auto werde zum gemeingefährlichen Mittel.
„Na, wenn schon“ statt „es wird schon gut gehen“
Das Urteil wird in der Öffentlichkeit mehrheitlich als gerecht empfunden. Noch ist es aber nicht rechtskräftig. Die Verteidigung hat bereits Revision eingelegt. Diese verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH). Dessen Entscheidung wird mit Spannung erwartet. Denn noch nie gingen die Teilnehmer eines illegalen Autorennens als Mörder aus dem Gericht. Bisher endeten solche Verfahren regelmäßig mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Ein fahrlässiges Handeln verneinte das Gericht hier aber angesichts der außerordentlichen Gefahr, die die Situation für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte: mehr als dreimal so schnell wie erlaubt, bewusst rote Ampeln ignorieren, an einem belebten Ort wie dem Berliner Kurfürstendamm – für die Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit nach dem Motto „es wird schon gut gehen“ bleibt da wenig übrig.
Stattdessen lässt sich hier auch ein Handeln nach dem Motto „na, wenn schon“ bei den Tätern annehmen und damit ein bedingter Vorsatz. Auch wenn jemand danach noch keine Tötungsabsicht hat, kann dieser ausreichen, um jemand wegen vorsätzlicher Tötung zu verurteilen. Ob das Urteil vor dem BGH Bestand hat, dafür kommt es nun vor allem darauf an, ob das Landgericht die Tatumstände umfassend gewürdigt hat – also den Tatablauf wie die Person der Täter. Entscheidend wird auch sein, dass sich das Gericht vor der Verneinung einer bewussten Fahrlässigkeit eingehend damit auseinandergesetzt hat.
Autos als gemeingefährliche Mittel
Interessant dürfte zudem werden, ob der BGH die Autos ebenfalls als gemeingefährliche Mittel einstuft. Denn auf dieses sogenannte Mordmerkmal stützt das Berliner Landgericht seine Verurteilung wegen Mordes. Ohne Mordmerkmal rechtfertigt die vorsätzliche Tötung eines Menschen nur eine Verurteilung wegen Totschlags.
Ein gemeingefährliches Mittel ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Vielzahl anderer Menschen in Gefahr bringt und der Täter es nicht kontrollieren kann wie beispielsweise ein in einer Menschenmenge gezündeter Sprengsatz. Auch Autos wurden bereits als gemeingefährliches Mittel angesehen. So zum Beispiel, wenn jemand, in der Absicht sich umzubringen, in entgegengesetzter Richtung auf der Autobahn fährt, um mit einem anderen Fahrzeug zu kollidieren. Ob sich jemand selbst in Gefahr bringt, spielt also insofern keine Rolle. Auch bei der Amokfahrt über Gehwege und mit Menschen besetzte Außenbestuhlungen wurde ein Auto schon als gemeingefährliches Mittel eingestuft. Ob das auch zutrifft, wenn jemand mit extremer Geschwindigkeit durch die Innenstadt rast, wurde dagegen noch nicht entschieden.
(Landgericht Berlin, Urteil v. 27.02.2017, Az.: 535 Ks 8/16)
(GUE)
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