Im Jahr sechs Wochen krank zu sein ist kein Kündigungsgrund

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Arbeitnehmer können Krankheitsbedingt sechs Wochen im Jahr fehlen ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Nach Ansicht des Gerichts sind Fehltage, die auf Grund von Krankheit verursacht werden kein Kündigungsgrund sind, wenn es nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr sind, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Arbeitnehmerin Recht. Die Klägerin hatte zwischen 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen gefehlt. Im Jahr 2010 entschloss sich der Arbeitgeber daher zu einer sogenannten krankheitsbedingten Kündigung. Die Klägerin machte dagegen geltend, ihre Leiden seien inzwischen weitgehend behoben, so dass sie in Zukunft wieder voll arbeitsfähig sei.

Die Kündigung wurde vom LAG als voreilig angesehen. Der Arbeitgeber habe nicht schlüssig dargelegt, wieso er auch in Zukunft davon ausgehe, dass bei der Klägerin mit Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Denn maßgeblich für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sei nicht die Vergangenheit, sondern die gesundheitliche Zukunftsprognose.


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