Im Pflichtpraktikum besteht kein Anspruch auf Mindestlohn

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Wer für die Bewerbung für ein Medizinstudium an der Universität ein sechsmonatiges Pflegepraktikum nachweisen müsse, falle nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 (BAG vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21) nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung deutlich zum Ausdruck komme, fallen nicht nur obligatorische Praktika während der Hochschulausbildung, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verbindlich vorgeschrieben sind, nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes und sind daher von dem Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG ausgeschlossen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine hochschulrechtliche Zugangsvoraussetzung handele, bleibe gewährleistet, dass grundsätzlich im Rahmen eines Praktikums ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe, dies sei keine sachwidrige Umgehung des Gesetzes, so die Richter.

Eine Besonderheit dieser Entscheidung war, dass es sich bei der Universität um eine private Hochschule gehandelt hat, ihre Studienzugangsvoraussetzungen seien aber nach Auffassung der Richter den an öffentlichen Hochschulen gleichgestellt, da die private Hochschule staatlich anerkannt sei.

Vergleiche Pressemitteilung 1/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022

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