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Im Ruhestand und doch weiterhin im Berufsleben: Arbeiten trotz Altersrente?

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Einführung

In Deutschland ist es für Bezieher der gesetzlichen Altersrente möglich, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und zusätzlich Einkommen zu erzielen. Diese Flexibilität bietet sowohl finanzielle als auch persönliche Vorteile.

Unbegrenzter Hinzuverdienst zur Regelaltersrente

Schon lange können Bezieher der abschlagsfreien Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihr Arbeitsverdienst auf die Rente angerechnet wird. Das bedeutet, dass sie neben ihrer vollen Rente ein zusätzliches Einkommen beziehen können, ohne Einbußen bei der Rentenhöhe befürchten zu müssen.

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente aufgehoben

Seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente. Ab Vollendung des 63. Lebensjahres besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, neben dem Bezug der Altersrente in unbegrenzter Höhe Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis zu erzielen. Dieser Arbeitsverdienst ist in vollem Umfang anrechnungsfrei.

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Verringerte Sozialversicherungsabgaben für erwerbstätige Rentner

Erwerbstätige Bezieher der Regelaltersrente profitieren von reduzierten Sozialversicherungsabgaben. So entfallen für sie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Zudem müssen sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, während der Arbeitgeber weiterhin Beiträge entrichten muss.

Arbeitsverhältnisse im Rentenalter: Wichtige Aspekte für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen verschiedene Aspekte beachten, wenn sie einen rentenbeziehenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen möchten. Viele Arbeitsverträge beinhalten Altersaustrittsklauseln, die das Arbeitsverhältnis automatisch beenden, sobald der Arbeitnehmer die Regelaltersrente bezieht. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus zusammenarbeiten, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.

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Vertragliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung

Um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu vermeiden, muss vor Fortsetzung der Zusammenarbeit eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung sollte nach § 41 Satz 3 SGB VI das Hinausschieben des Altersaustritts regeln.

Bedeutende Rechtsprechung zum Thema Arbeit und Rente

Ein relevantes Urteil, das die Regelungen zur Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus beleuchtet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2020 (Aktenzeichen 3 Sa 98/19). Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegensteht, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien gleichzeitig über eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen verständigen.

Das Urteil hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen bei einem Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angepasst werden können. Dies entspricht der Flexibilität und den Bedürfnissen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers im Rentenalter.

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Praktische Tipps für Arbeitgeber und Rentner

Arbeitgeber, die einen Rentner weiterbeschäftigen möchten, sollten sich der Bedeutung einer klaren und präzisen vertraglichen Regelung bewusst sein. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung rechtzeitig zu treffen und alle Änderungen der Arbeitsbedingungen sorgfältig zu dokumentieren.

Rentner, die weiterarbeiten möchten, sollten ebenfalls über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert sein. Es ist wichtig, sich über die Auswirkungen auf die Rente und mögliche Steuerfragen zu informieren. Eine frühzeitige Beratung kann dabei helfen, Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit

Die Kombination aus Rente und Berufstätigkeit bietet viele Chancen und Flexibilität. Sowohl Arbeitgeber als auch Rentner können von dieser Möglichkeit profitieren. Es ist jedoch wichtig, dass alle Beteiligten gut informiert sind und die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.

Für Sie da:

RA Uhl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: +49 7161 97814-0

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Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen, Göppingen

Foto(s): https://pixabay.com/illustrations/refugees-economic-refugees-1015310/

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