Immobilien in der Erbengemeinschaft: Verkaufen, vermieten oder behalten?
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Immobilien stellen in Erbengemeinschaften häufig den wertvollsten Teil des Nachlasses dar.
Gleichzeitig sind sie aber auch der häufigste Streitpunkt, da sie nicht ohne Weiteres geteilt werden können. Solange die Erbengemeinschaft besteht, gehört die Immobilie allen Miterben gemeinschaftlich. Entscheidungen über Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung müssen einstimmig getroffen werden (§ 2040 BGB). Dies führt in der Praxis oft zu Blockaden, insbesondere wenn die Interessen der Erben auseinandergehen.
Ein Miterbe, der die Immobilie übernehmen möchte, kann die anderen Erben auszahlen. Voraussetzung hierfür ist eine Einigung über den Verkehrswert der Immobilie. In der Regel wird hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Alternativ können sich die Erben auf einen Verkauf der Immobilie einigen und den Erlös entsprechend ihrer Erbanteile aufteilen.
Scheitert jedoch jede Einigung, bleibt nur die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ZVG ff. Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Zwangsmaßnahme, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird. Diese Option sollte jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, da Versteigerungen in der Regel zu einem geringeren Erlös führen.
Bei der Verwertung einer Immobilie in der Erbengemeinschaft ist rechtliche Beratung unerlässlich. Viele Erben unterschätzen die Komplexität des Prozesses und riskieren finanzielle Verluste oder langwierige Streitigkeiten.
Als Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen in allen Fragen rund um die Bewertung, Verteilung oder Verwertung der Immobilie zur Seite. Ich prüfe Ihre Ansprüche, vertrete Sie in Verhandlungen und helfe Ihnen, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden.
Wenn Sie eine Immobilie in der Erbengemeinschaft geerbt haben und nicht wissen, wie Sie vorgehen sollen, lassen Sie uns Ihre Situation besprechen und eine maßgeschneiderte Strategie entwickeln.
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