Positives Urteil für Behinderte

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In Zukunft können behinderte die Kosten für Umbauten im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie dadurch im Haus wohnen bleiben können. Das entschied der Bundesfinanzhof kürzlich. Der Mann war, nachdem er einen Schlaganfall erlitten hatte, schwer gehbehindert und musste sein Bad behindertengerecht umbauen lassen. Zusätzlich musste aus einem Arbeitszimmer ein ebenerdiges Schlafzimmer gemacht werden. Die Umbaukosten beliefen sich auf über 70.000 Euro. Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen und entschied, dass nur die Pauschale für Behinderte von 4.624 Euro absetzbar sei. Das Hessische Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an, denn das Haus hätte schließlich an Wohnwert gewonnen. Der BFH sah darin jedoch keinen Grund, die Kosten nicht als „Krankheitskosten" anzuerkennen. Der zumutbare Eigenanteil muss jedoch in Abzug gebracht werden. Dieser beläuft sich je nach Familien- und Einkommenssituation zwischen 2 und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Rest ist voll anzuerkennen.

BFH: AZ VI R 7/09


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