Impfplicht im Pflege- und Gesundheitswesen

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- Die sogenannte einrichtungsbezogene ,,Impfplicht" greift speziell für medizinisches und pflegerisches Personal, da dieses täglich mit Risikogruppen in Kontakt steht.

- Denjenigen Arbeitnehmern, die bis zum 16. März 2022 einen Immunitätsnachweis nicht vorlegen können, ist es nach dem derzeit geltenden Infektionsschutzgesetz nicht mehr gestattet, in den von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Unternehmen ihrer Arbeit nachzugehen. Von dieser Regelung nicht betroffen, sind Personen, die aus medizinischen Gründen davon befreit sind. Hierfür ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses unumgänglich. Die Verfahrensweise gestaltet sich dabei wie folgt:

- Wenn Arbeitnehmer in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis dieser Pflicht keine Folge leisten, erwächst daraus nicht etwa ein unmittelbares Beschäftigungsverbot. Vielmehr kann sich nun das Gesundheitsamt der Sache annehmen und Maßnahmen folgen lassen.

- Sollte der Impfnachweis nicht bis zum 16. März 2022 vorgelegt werden oder bei Zweifeln an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des hergereichten Nachweises, ist die Leitung der betreffenden Einrichtungen oder Unternehmen verpflichtet, unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt darüber in Kenntnis zu setzen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

- Sodann wird das Gesundheitsamt den Vorgang untersuchen und den so gemeldeten Arbeitnehmer zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Erst wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Impfnachweis vorgelegt werden kann, ist es dem Gesundheitsamt möglich der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen auszusprechen.

- In weiterer Folge dürfte für hiervon erfasste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel nicht mehr gegeben sein. Sollte sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer fortgesetzt gegen eine Impfung wehren und nicht in der Lage sein, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann der Arbeitgeber als letztes Mittel eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung ziehen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.

Sollten sie aufgrund obiger Maßnahmen arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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