Infinus-Verfahren; OLG Dresden erklärt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für nichtig

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 9.12.2015 dem von uns (Rechtsanwalt Sascha Borowski, Kanzlei Mattil & Kollegen) vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger recht gegeben. Es stellte fest, dass der Bestellungsbeschluss eines gemeinsamen Vertreters nichtig ist.

Sowohl die Parteien, als auch das Gericht haben in diesem Verfahren und mit dieser Entscheidung Neuland betreten. Erstmals wurde nach unserem Kenntnisstand der Bestellungsbeschluss eines gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz für nichtig erklärt. Das Gericht hatte sich mit zahlreichen Rechtsfragen auseinanderzusetzen, die bislang nicht – auch nicht höchstrichterlich – geklärt sind.

Die zur Unwirksamkeit/Nichtigkeit führenden Gründe sind auf eine Vielzahl von Parallelfällen übertragbar; tausende Anleger dürften betroffen sein. Die Kanzlei Mattil & Kollegen prüft derzeit die Anfechtbarkeit weiterer Bestellungsbeschlüsse sowie etwaige Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dresden.

Zum Hintergrund: 

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Future Business KGaA wurde Herr Dr. Kübler als Insolvenzverwalter bestellt. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine so genannte Gläubigerversammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger einzuberufen. Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – berief diese Gläubigerversammlung unter Mithilfe des Insolvenzverwalters Dr. Kübler für den 13.05.2014 ein. Mit der Einladung wurden den Orderschuldverschreibungsgläubigern zugleich Vollmachtsformulare überlassen, in welchen eben jener Rechtsanwalt, der zuvor den Insolvenzantrag gestellt und nunmehr bestellten Insolvenzverwalter vorgeschlagen hatte, bevollmächtigt werden sollte.

Zahlreiche Orderschuldverschreibungsgläubiger erteilten diesem Rechtsanwalt ihre Vollmachten, wohl ohne zu wissen, dass der in den Vollmachten voreingetragene Rechtsanwalt selbst in tausenden Schuldverschreibungsserien für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidierte.

Anstatt die Gläubigerversammlungen nach deren Beendigung erneut einzuberufen und die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu beachten, veröffentlichte die sodann zuständige Rechtspflegerin die als Fortsetzungstermine bezeichneten Gläubigerversammlungen lediglich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht – wie das OLG Dresden nun feststellte – um die Fortsetzung des Termins vom 13.05.2015, sondern um neu einberufene Gläubigerversammlungen. Tausende Anleger wurden über dieses Vorgehen nicht informiert. Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat bereits zum damaligen Zeitpunkt die Anfechtung/Nichtigkeitsfeststellung dieser Beschlüsse angekündigt und dies sowohl dem Insolvenzverwalter Dr. Kübler, als auch der Rechtspflegerin des Amtsgerichts mitgeteilt.

Bereits in der Vergangenheit wurde vielfach Kritik an der Einberufung sowie der Durchführung der Gläubigerversammlungen geübt. Die Kanzlei Mattil & Kollegen begrüßt die zutreffende Entscheidung des OLG Dresden, diese zeigt, dass es sich lohnt, wenn Anleger ihre Rechte wahrnehmen. Eine Vielzahl von Unternehmen finanziert sich über die Ausgabe von Anleihen (vgl. z.B. die von der Insolvenz betroffenen Firmen: Windreich, Strenesse, Zamek, Praktiker, WGF, Solar Millennium), die auch von Kleinanlegern gezeichnet werden. Gerät das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage oder wird insolvent, werden Kleinanlegern nicht selten sog. gemeinsame Vertreter vorgesetzt, mit der Folge, dass sie ihre Mitspracherechte verlieren.

Als Ansprechpartner steht Ihnen auch Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Mattil

Beiträge zum Thema