Inflationsausgleichsprämie und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

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Bedeutung der Inflationsausgleichsprämie: 

Mit der Inflationsausgleichsprämie reagiert der Gesetzgeber auf die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten. Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus diesem Grunde bis Ende 2024 Sonderzahlungen erhalten, sollen keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern hierauf zahlen müssen. Im vorliegenden Rechtstipp soll folgende Frage beantwortet werden:

Liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn nicht sämtliche Arbeitnehmer eine Prämie erhalten? 

Wenn die Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen, kann der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Oft gehen Arbeitnehmer davon aus, dass bereits ein Anspruch besteht , wenn nur einige wenige Arbeitnehmer begünstig werden. Dies trifft aber nicht zu!

Zunächst ist nämlich zu klären, ob überhaupt eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer in gleicher Art und Weise behandelt werden. Werden also nur prozentual wenige Arbeitnehmer begünstig, dann liegt meist schon kein kollektiver Bezug vor. Dasselbe gilt, wenn die Begünstigung für die Arbeitnehmer offensichtlich unterschiedlich ausfällt, also sich insbesondere die Leistungen signifikant unterscheiden. Es muss also erkennbar sein, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem einheitlichen Prinzip an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gewährt.

Können darüber hinaus sachliche Gründe einen Ausschluss von Arbeitnehmern bei einer Sonderzahlung des Arbeitgebers rechtfertigen?

Selbst wenn das Ergebnis feststeht, dass bestimmte Arbeitnehmer gleichbehandelt werden, bleibt dem Arbeitgeber noch die Möglichkeit, Gründe für eine Ungleichbehandlung darzulegen. Die Differenzierungsgründe müssen dann auf vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen beruhen und dürfen nicht unsachlich oder diskriminierend sein. Die Gruppenbildung ist gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und sie zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. 

Folgende Gründe könnten z. B. eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen: 

  • abweichende Ausbildungsniveaus, 
  • unterschiedliche wirtschaftliche Belastungen der Arbeitnehmer, 
  • die Absolvierung der Probezeit, 
  • unterschiedliche Lebensumstände, 
  • Arbeitnehmer aus verschiedenen Abteilungen, 
  • abweichende Gehaltsgefüge.

Was bedeutet also die geltende Rechtslage für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie?

Die Zahlung der Prämie nur an an bestimmte Arbeitnehmer ist rechtlich zulässig, wenn ein entsprechender sachlich nachvollziehbarer Differenzierungsgrund vorliegt. In diesem Falle können die ausgeschlossenen Arbeitnehmer keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen. Da die Prämie offensichtlich Arbeitnehmern zu Gute kommen soll, die mit der aktuellen Inflationssteigerung nicht zurechtkommen, wäre insbesondere der Ausschluss von Besserverdienern also kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Stefan Reiß

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.mannheim-arbeitsrecht.com


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