Informationspflicht gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung über Chiptuning?

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Mit seinem Urteil vom 08.06.2015 hatte das LG Bielefeld darüber zu entscheiden, ob ein Kfz-Haftpflichtversicherer im Kaskofall vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, wenn ihm bei Vertragsabschluss nicht die tatsächliche Motorleistung mitgeteilt wurde.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte erwarb ein Fahrzeug, das nach Angaben im Fahrzeugbrief und im Kaufvertrag eine Motorleistung von 485 PS aufweisen sollte. Die tatsächliche Leistung betrug jedoch mit 720 PS deutlich mehr. Stattdessen wurde im Kaufvertrag vermerkt, dass „Tuningleistungen nicht eingetragen sind“.

Über jenes Fahrzeug wurde bei der klagenden Versicherung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Über den „getunten“ Zustand des Motors wurde der Versicherer jedoch nicht in Kenntnis gesetzt. Stattdessen wurden der Fahrzeugbrief und der Kaufvertrag ohne weitere Erklärungen eingereicht.

In der Folgezeit musste der Versicherer einen Diebstahl an den Autoreifen und einen Glasbruchschaden regulieren

Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit über das Internet weiter verkauft. Im Zuge dessen erfuhr der Versicherer, dass der Motor des Fahrzeugs mittlerweile sogar über 860 PS verfügte. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Verletzung von Obliegenheiten und führte auf, dass der Vertrag unter diesen Umständen nie geschlossen worden wäre. Die Versicherung forderte die bereits gezahlten Entschädigungsleistungen für die gestohlenen Reifen und den Glasschaden zurück.

Das Gericht gab der klagenden Versicherung Recht. Indem der Versicherungsnehmer das Autotuning verschwiegen hatte, verstieß er gegen § 19 II, I, § 20 VVG. Daran ändert auch dessen Einwand nichts, eine Gefahrerhöhung spiele für den durch den Diebstahl eingetretenen Kaskoschaden überhaupt keine Rolle.

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags sind daher alle Angaben stets wahrheitsgemäß abzugeben. Andernfalls kann es zu einer Leistungsverweigerung im Schadensfall oder, wie dieser Fall mal wieder verdeutlicht, zu einem Vertragsrücktritt des Versicherers kommen.

Urteil des LG Bielefeld vom 08.06.2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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