Inhaberschuldverschreibungen sind für Privatanleger ungeeignet

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Reine Emission

Die reine Emission von Schuldverschreibungen ist für das Unternehmen erlaubnisfrei. Aber wo beginnt die Grenze zu verbotenen Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen? Schuldverschreibungen erwiesen sich für den Privatanleger leider als ungeeignet (Solarwatt, Siag, WGF AG etc.). 

Komplexe Finanzinstrumente nur für professionelle Kunden

Nach § 7 WpHG dürfen Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen an Privatkunden bei komplexen Finanzinstrumenten nicht erbracht und nicht angebahnt werden, es sei denn, die Erbringung erfolgt auf Veranlassung des Kunden (execution only). Komplexe Finanzinstrumente sind z.B. solche, die in Derivate „eingebettet" sind, § 7 Abs. 1 WpHG. Ein Derivat besteht im Grunde aus einem Wettgeschäft. Der Vermögenstransfer beruht auf nicht hinterfragten unbestimmten Vertrags- und Rechtsbegriffen. 

Sind Schuldverschreibungen als Derivat ausgestaltet, besteht (außer bei execution-only-Erwerb) ein Verbot von Wertpapierdienstleistungen (z. B. Geschäftsbesorgung, Vertrieb, Beratung, Vermittlung, Verwaltung). Hier (wenn komplex) können Wertpapierdienstleistungen nur für professionelle Kunden erbracht werden (z. B. Bankinstitute, Versicherungsunternehmen nach § 31a WpHG) oder gewillkürte (d. h. eingestufte) professionelle Kunden mit einem Privatvermögen ab 500.000 Euro. 

Warum ist eine Schuldverschreibung komplex?

Aber was ist mit einfachen Schuldverschreibungen (also ohne „eingebettetes" Derivat)? Etwa auf der Grundlage des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 oder aufgrund von Schneeballsystemen? Hier dürfte nach § 7 WpHG (regelt „nicht komplexe Finanzinstrumente") der Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b WpHG einschlägig sein. 

Komplexe Finanzinstrumente sind danach sonstige Wertpapiere, die ... zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren ... oder anderen Erträgen ...bestimmt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b WpHG). 

Werden Schuldverschreibungen also durch neue Schuldverschreibungen finanziert, liegt nicht nur ein Schneeballsystem vor. Es handelt sich dann bei den Schuldverschreibungen um ein komplexes Finanzinstrument. Denn: Es kommt zu einer Barzahlung, die in Abhängigkeit von anderen Wertpapieren bestimmt wird, nämlich vom Eingang „frischen Geldes" durch neue Emissionen. Das ist nicht alles. Auch ohne Schneeballsystem ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b WpHG einschlägig. Gemeint ist eine Finanzierung durch „Erträge". Es handelt sich hierbei um die Unternehmenserträge. Zur Abgrenzung noch einmal: Bei einem komplexen Finanzinstrument dürfen Wertpapierdienstleistungen gegenüber dem Privatanleger nicht erbracht werden. Es sei denn, die Erbringung erfolgt auf Veranlassung des Kunden. Die Erbringung gegenüber einem professionellen Kunden (Bank z.B.) bleibt erlaubt. 

Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Legalentwertung durch das Schuldverschreibungsgesetz 2009. Hiernach können solange Schuldverschreibungsgläubigersammlungen einberufen werden, bis ein einziger Besucher (mit entsprechendem Stimmanteil) einen Globalverzicht für alle erklärt. Auch diese Möglichkeit rechtfertigt die Einstufung einer Schuldverschreibung als komplex und für den Privatanleger ungeeignet und als im Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz gezielt aufklärungsbedürftig. 

§ 13 VerkaufsprospektG bis zum 01.07.2012

Die Prospekthaftung für Prospektfehler nach dem Wertpapierprospektgesetz (Inhaberschuldverschreibungen) richtete sich vor Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) zum 01.07.2012 nach § 13 VerkaufsprospektG (Fassung vom 01.07.2005). 

Fazit: Deutlicher über das Verbot bei Privatanlegern aufklären

Die Begebung von Anleihen durch das Unternehmen selbst ist zwar grundsätzlich erlaubnisfrei (für Großanleger). Der Privatanleger kann nur auf eigene Veranlassung komplexe Finanzinstrumente kaufen (execution only). Eine Prospektaufklärung über die Ungeeignetheit von Schuldverschreibungen für den Privatanleger ist zur Meidung einer Prospekthaftung sinnvoll.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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