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Inlineskaten unter Alkoholeinfluss strafbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Trunkenheit im Straßenverkehr ist gefährlich und daher auch verboten – jedenfalls wenn man mit dem Auto, Motorrad oder Fahrrad unterwegs ist. Welche Regeln für Inlineskater gelten, scheint dagegen auch nach der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch nicht für alle Fälle klar zu sein.

Vorwurf von Trunkenheit im Verkehr

In Landshut vertraten kürzlich Staatsanwaltschaft und Gerichte unterschiedliche Meinungen zur Strafbarkeit eines Mannes, der auf Inlineskates wohl erheblich angetrunken im Straßenverkehr unterwegs gewesen ist.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigte den „Täter“ der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und beantragte beim zuständigen Amtsgericht (AG) Landshut einen Strafbefehl. Doch hat sich der Inlineskater wirklich strafbar gemacht?

Gericht erlässt keinen Strafbefehl

Das AG jedenfalls weigerte sich, einen Strafbefehl zu erlassen. So schnell wollte die Staatsanwaltschaft aber nicht aufgeben – sie legte daher gegen die Ablehnung sofortige Beschwerde ein. Doch auch das Landgericht (LG) ging in diesem Fall nicht von einer Strafbarkeit des Inlineskaters aus.

Den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann schließlich nur erfüllen, wer ein Fahrzeug führt. Autos, Motorräder und auch Fahrräder sind allgemein als Fahrzeuge anerkannt, warum also nicht auch Inlineskates oder Rollschuhe?

Schließlich erreichen auch Inlineskater im Unterschied zu einfachen Fußgängern eine wesentlich höhere Geschwindigkeit, haben einen längeren Bremsweg und müssen verstärkt das Gleichgewicht halten. Eigentlich wären sie damit doch recht gut mit einem Fahrrad vergleichbar.

Sportgeräte und besondere Verkehrsmittel

Trotzdem gingen die Gerichte davon aus, dass Inlineskater kein Fahrzeug führen. Nach der Neufassung des § 24 StVO werden Skates – wie zum Beispiel auch Schlitten und Kinderwagen – als sogenannte besondere Verkehrsmittel eingeordnet. Für sie sind ausdrücklich die verkehrsrechtlichen Vorschriften für Fußgänger anzuwenden und nicht die für Fahrzeuge.

Inliner dürfen – soweit es nicht durch ein eigens eingeführtes Zusatzschild ausnahmsweise erlaubt ist – weder Fahrbahn noch Radwege benutzen, sonst wird nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eine Geldbuße von 10 Euro fällig.

Zwar muss diese Einordung aus dem Straßenverkehrsrecht nicht zwingend auch für das Strafrecht gelten, im Ergebnis kamen aber die Strafrichter ebenfalls zu dem Schluss, dass es sich bei Inlineskates um keine Fahrzeuge handelt, sondern um reine Sportgeräte. Dementsprechend kam auch eine Bestrafung nach § 316 StGB nicht infrage.

Fazit: Auch wenn hier beide Gerichte meinten, dass sich der Betroffene nicht strafbar gemacht hat, darf das nicht als Freibrief für betrunkenes Inlineskaten verstanden werden. Zum einen gibt es bisher keine gefestigte Rechtsprechung, zum anderen drohen betrunkenen Inlineskatern bei einem Unfall gefährliche Verletzungen und auch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen.

(LG Landshut, Beschluss v. 09.02.2016, Az.: 6 Qs 281/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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