Insolvenz der P&R-Gruppe: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter?

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Am 24. Juli 2018 eröffnete das Amtsgericht München die Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (Az.: 1542 IN 726/18), P&R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 727/18), P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (Az.: 1542 IN 728/18) und P&R Transport-Container GmbH (Az.: 1542 IN 1127/18). 

Das Gericht bestellte Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Herrn Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke als Insolvenzverwalter. Damit beginnt auch für viele Anleger die wohl unangenehmste Zeit des Insolvenzverfahrens. Im Insolvenzverfahren versucht der Insolvenzverwalter grundsätzlich, so viel Masse wie möglich zu erzielen, um somit eine höhere Quote für die Gläubiger bereitzustellen. Betroffenen Investoren könnten deshalb Rückforderungen bereits erhaltener Leistungen durch die Insolvenzverwaltung drohen.

Anleger müssten somit nicht nur um ihre Einlage bangen, sondern auch um ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Finke unterstützt Anleger während des Insolvenzverfahrens, klärt über ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und hilft diese gegebenenfalls durchzusetzen.

Die §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) normieren die Anfechtungstatbestände. Bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen kann der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Leistungen zurückfordern. 

In den letzten Monaten spekulierten zahlreiche Medien über den möglichen Betrieb eines Schneeballsystems durch die P&R-Gruppe. Die Insolvenzverwaltung deutete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ein Schneeballsystem, also einen Betrug hin. Der öffentlichen Meldung der Insolvenzverwaltung nach habe die P&R-Gruppe über Jahre hinweg Kauf- und Verwaltungsverträge mit Anlegern über Container abgeschlossen, die es nie gegeben hat und die auch nicht angeschafft wurden. 

Eher habe P&R die eingenommenen Anlegergelder dazu genutzt, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen und Rückkäufen gegenüber Altanlegern zu begleichen. Dies gehe zumindest aus den vorinsolvenzlichen Untersuchungen der Insolvenzverwaltung hervor. Daher könnten im Falle eines Schneeballsystems Auszahlungen als Scheingewinne bzw. unentgeltliche Leistungen gewertet werden, die demnach über § 134 InsO anfechtbar wären. 

Einem Artikel vom 2. Juli 2018 des Handelsblatts zufolge schließe die Insolvenzverwaltung allerdings derzeit die sog. Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO aus, da diese grundsätzlich bei anders gelagerten Fällen zur Anwendung komme, wie zum Beispiel der Gewinnausschüttung bei manipulierten Bilanzen. 

Es handele sich der Insolvenzverwaltung nach bei den Ausschüttungen der P&R nicht um Gewinne, sondern um die Zahlung von Mieten bzw. Rückkäufen. Zudem könne die Auszahlung von Gewinnen und folglich auch Scheingewinnen nur an Gesellschafter eines Unternehmens erfolgen, die Anleger der P&R würden sich jedoch nicht als Gesellschafter an der Gruppe beteiligt haben. Die Anleger seien zwar schuldrechtlich mit den Gesellschaften verbunden, aber nicht gesellschaftsrechtlich. Abschließend könne der Sachstand aber erst im regulären Insolvenzverfahren geklärt werden.

Wir vertreten bereits Anleger in der Sache P&R

Anleger sollten ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.

Anleger könnten hohe Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Betroffenen wird deshalb geraten, anwaltlichen Rat einzuholen. Sollten die Investitionen ohne entsprechende Hinweise auf etwaige Risiken angeboten oder empfohlen worden sein, so kann je nach Einzelfall und Prüfung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

Auch die Haftung der Unternehmensverantwortlichen könnte im Fall eines betriebenen Schneeballsystems aufleben, dementsprechend könnten Betroffene gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche infolge der unerlaubten Handlung durchsetzen.

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